Cookies

135 Mio € teure Werbecookies (Rekord-Bußgelder)

Ein teures Weihnachtsgeschenk hat die französischen Aufsichtsbehörde (CNIL) den Unternehmen Amazon und google beschert. Am 7. Dezember 2020 verhängte die Behörde folgende Bußgelder:

  • 35 Mio € gegen Amazon Europe Core
  • 40 Mio. € gegen Google Ireland Ltd.
  • 60 Mio. € gegen Google LLC

In den jeweiligen Pressemitteilungen der Behörde wird auch der Grund der Rekord-Bußgelder genannt: Unzulässige Werbeookies.

Werbecookies

Die französische Aufsichtsbehörde CNIL veröffentlichte am 1. Oktober 2020 Änderungsrichtlinien in Bezug auf die zulässige Verwendung von Cookies. Sie nahm dabei Bezug auf ihre eigenen Richtlinien zu Cookies aus dem Juli 2019 und stellte sog. „Hauptprinzipien“ auf, nach denen künftig auch die französischen Unternehmen geprüft werden würden.

Die Dokumente (auf französisch) sind hier abrufbar: Empfehlung Nr. 91 und Empfehlung Nr. 92

Bußgeld gegen Amazon

Das gegen Amazon Europe Core verhängte Bußgeld in Höhe von 35 Mio. € wird damit begründet, dass die Aufsichtsbehörde zwischen Dezember 2019 und Mai 2020 mehrere Untersuchungen auf der Website amazon.fr durchführte. Dabei wurde festgestellt, dass Cookies für Werbezwecke verwendet wurden ohne dass der Nutzer hierfür seine Zustimmung gegeben hatte. Außerdem war das eingeblendete Informationsbanner unvollständig. Es lautete (übersetzt: „Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies, mit denen wir unsere Dienste anbieten und verbessern können. Read More“).

Zudem wurde dem Nutzer nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Werbecookies abzulehnen bzw. diese Möglichkeit wurde nicht erläutert.

Bußgelder gegen Google

Das gegen Google verhängte Bußgeld (zusammen 100 Mio. €) wird im Wesentlichen mit den gleichen Rechtsverstößen begründet wie bei Amazon. Auch auf der Seite google.fr wurden ohne Einwilligung des Nutzers Werbecookies gesetzt und im sog. „Cookiebanner“ waren keine ausreichenden Informationen vorhanden, um Internetnutzer transparent und vollständig über die Cookienutzung aufzuklären.

Empfehlungen für die eigene Webseite

Auch wenn es in Deutschland noch keine vergleichbaren Bußgelder gegen Cookie-Sünder gab, sollten Webseitenbetreiber eine rechtskonforme Cookie-Nutzung sicherstellen. Erst im September 2020 entschied das Landgericht Rostock in einem Zivilrechtsstreit auf Unterlassung, dass Webseitentracking nur mit Einwilligung zulässig sei und eine Übermittlung in Drittländer erst nach Informierung der Nutzung über den Rechtfertigungsgrund nach Art. 45 DSGVO stattfinden dürfe. Zudem muss bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit den Nutzern die wesentlichen Informationen zu der Vereinbarung bekannt gegeben werden.

Die Aufsichtsbehörden folgen einer vergleichbaren Rechtsauffassung wie die französische Behörde, so dass auch von deutscher Seite Bußgelder gegen Webseitenbetreiber wegen unzulässigen Werbecookies möglich sind.

Cookies müssen analysiert werden

Immer zulässig sind technisch notwendige Cookies zum Betrieb der Webseite oder des Webshops.

Nur mit vorheriger Einwilligung des Nutzers (aktives Klicken auf einen Button etc.) sind technisch nicht notwendige Cookies (wie z.B. Tracking-Cookies). Dabei dürfen die jeweiligen Checkboxen nicht vorausgewählt sein.

Die Gestaltung und die technische Umsetzung rechtskonformer Cookielösungen sind anspruchsvolle Aufgaben, die weitreichende Folgen haben können. Daher sollte Ihre präferierte Cookielösung mit mir vorab besprochen werden bevor sie online geht.

Fotonachweis: Foto von Lisa Fotos von Pexels

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