Datenschutzrecht

Unternehmerischer Datenschutz gehört AB SOFORT auf jede Management-Agenda. KMU sowie Groß-Konzerne müssen sich zwingend mit dem Datenschutzrecht als Teil der Compliance auseinandersetzen. Andernfalls droht ihnen künftig ein schwerer Wettbewerbsnachteil. Und die Geschäftsführer gehen ein massiv höheres Risiko ein. Finanziell wie strafrechtlich. „Business as usual“ gibt es nicht mehr. Die Umsetzung datenschutzrechtskonformer Prozesse ist nicht trivial – aber auch kein unzumutbarer Aufwand. Maßgeblich sind juristisch geprüfte IST-Analysen sowie ein strukturierter Plan. Warten Sie nicht zu lange – andernfalls haben die Mitbewerber Sie schon überholt.

Datenschutz-Grundverordnung

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Von heute auf morgen. Die zweijährige Übergangsfrist ist bereits abgelaufen. Was passiert mit dem Bundesdatenschutzgesetz? Dieses wurde bereits in einer veränderten Fassung beschlossen und trat zeitgleich mit der DS-GVO ohne Übergangsfrist am 25. Mai 2018 in Kraft. Dies bedeutet, dass sich Unternehmen schleunigst auf die aktuell geltenden Regelungen der EU-Verordnung und des BDSG (neu) einstellen sollten.

Datenschutzbeauftragter

Haben Sie in Ihrem Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellt? Wenn ja sollte sich dieser schleunigst mit der künftigen Rechtslage vertraut machen. Übrigens: Es gibt interne Datenschutzbeauftragte und externe Datenschutzbeauftragte. Ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens ist ein „interner“, einen „externen“ beauftragen Sie wie beim Outsourcing. Hier sollten Sie darauf achten, dass der externe Datenschutzbeauftragte gleichfalls Jurist oder Rechtsanwalt ist. Schließlich geht es um eine höchst schwierige Rechtslage und die Beachtung einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Ob Ihre Datenverarbeitung rechtskonform ist können spezialisierte Rechtsanwälte am besten beurteilen.

Wussten Sie schon, dass viele Unternehmen gar keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, obwohl sie es müssten? Im Gesetz ist klar definiert, wann ein Unternehmen einen solchen Beauftragten benötigt. Wenn Sie sich hierzu nicht sicher sind – lassen Sie sich vom spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Haben Sie einen internen Datenschutzbeauftragten, der mit der Situation nicht zurechtkommt? Er liefert keine verwertbaren Ergebnisse und sachgerechte Lösungen? Man könnte ihn auch als „Underperformer“ bezeichnen? Zur Zeit haben Sie nur die Möglichkeit ihn wegen eines wichtigen Grundes außerordentlich abzuberufen. Gehen Sie kein weiteres Risiko durch eine mangelhafte interne Beratung ein. Andernfalls setzen Sie den Erfolg Ihres Unternehmens aufs Spiel. Beauftragen Sie daher jetzt einen kompetenten Ansprechpartner in Sachen Datenschutz.

Als zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) besitzt Rechtsanwalt Giel die nach Art. 37 (5) DSGVO erforderliche Sachkunde, um als Datenschutzbeauftragter von Ihrem Unternehmen bestellt werden zu können. Über diesen Link können Sie sich über Voraussetzungen und Laufzeit des Zertifikats informieren.

Notfall-Checkliste:

  • Seit Ende Mai 2018 hat sich vieles geändert. Holen Sie jetzt Ihren Rückstand auf!
  • Setzen Sie jetzt den Datenschutz auf Ihre Agenda!
  • Datenschutzrechtliche Abmahnung erhalten? Fristen wahren!
  • Post von der Aufsichtsbehörde erhalten? Vom Anwalt prüfen lassen!
  • Sie lassen Daten in den USA verarbeiten? Unbedingt Alternativen suchen.
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