Start 2022

Gesetzesänderungen 1. Halbjahr 2022

In Sachen Vertragsrecht, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) waren der deutsche und europäische Gesetzgeber in der letzten Zeit sehr fleißig, so dass sich Unternehmer (= generisches Maskulinum zur besseren Lesbarkeit; gemeint sind Menschen jeglichen Geschlechts) mit einer Reihe von Gesetzesänderungen beschäftigten sollten, die im Laufe des ersten Halbjahres 2022 wirksam werden. Nachfolgend soll versucht werden, einen ersten Überblick bereitzustellen. Eine umfassende Darstellung würde den Rahmen dieses Blogs sprengen.

Warenkauf und digitale Inhalte

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die digitale Produkte oder Waren mit digitalen Inhalten an Verbraucher verkaufen.

Ab wann gültig?
Ab 1. Januar 2022

Aufgrund von europäischen Richtlinien musste auch der deutsche Gesetzgeber tätig werden und weite Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Bereich Vertragsrecht umbauen. Es gibt jetzt nicht mehr nur Produkte und Dienstleistungen, die verkauf werden können. Es gilt künftig folgende Klassifizierung:

  1. Warenkauf
    • herkömmliche Produkte (z.B. Waschmaschine)
    • Waren mit digitalen Inhalten (z.B. smarte Waschmaschine, die ohne Internetverbindung/Software nicht richtig waschen kann)
  2. Kauf von digitalen Produkten
    • Digitale Inhalte (z.B. Software, Apps, Audio oder Videodateien, E-Books, digitale Spiele)
    • Digitale Dienstleistungen (z.B. Plattformen, Streaming-Dienste, soziale Netzwerke)
  3. Dienstleistungen

Für digitale Produkte gelten nicht die normalen kaufrechtlichen Vorschriften der §§ 433 ff BGB, sondern die neuen §§ 327 ff. BGB.

Für Waren mit digitalen Inhalten gelten weitgehend die normalen kaufrechtlichen Vorschriften der §§ 433 ff BGB mit einigen Besonderheiten, wie z.B. dem Mängelgewährleistungsrecht und der Aktualisierungspflicht des § 475b BGB. Der gesamte Bereich der neuen „digitalen Produkte“ ist derart umfassend, dass hierzu ganze Bücher veröffentlicht wurden. In diesem Rahmen eines Blogs kann lediglich eine erste Sensibilisierung auf das Thema erfolgen.

Aktualisierungspflicht

Gleichermassen bei digitalen Produkten und bei Waren mit digitalen Inhalten gibt es künftig eine Pflicht zur Aktualisierung. Allerdings sind die Vorschriften unterschiedlich:

Werden die Waren / Produkte nicht aktualisiert, besteht ein Sachmangel, der den Verbraucher wiederum berechtigt, seine Sachmängelgewährleistungsrechte geltend zu machen.

Aktualisierungsdauer

  • Das Gesetz sieht bei einer dauerhaften Bereitstellung eines digitalen Produkts eine Aktualisierungspflicht für die gesamte Zeit der Bereitstellung vor. Wird dem Verbraucher also beispielsweise für 2 Jahre ein Zugang zu einer Software in der Cloud überlassen, ist diese auch für 2 Jahre aktuell zu halten und mit Sicherheitsaktualisierungen zu versehen.
  • Bei einmaliger Bereitstellung eines digitales Produkts besteht keine absolut bestimmte Aktualisierungsdauer, sondern der Unternehmer hat das Produkt so lange zu aktualisieren, wie der Verbraucher das aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann.

Informationspflichten

In den AGB oder den Verbraucherinformationen müssen Sie den Verbraucher künftig über folgende Punkte informieren:

  • Das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts auch für digitale Produkte;
  • Ggf. die Funktionalität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen;
  • Ggf. soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen,

Mängelgewährleistungsrecht

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die Waren verkaufen (B2C und B2B).

Ab wann gültig?
Ab 1. Januar 2022

Die nachfolgende Darstellung ist nicht im Geringsten vollständig! Dazu wurden bereits ganze Bücher veröffentlicht. Ich beschränke mich auf ein paar wenige relevante Änderungen.

Sachmangelbegriff

Mit der aktuellen Gesetzesänderung wurde wesentlich detaillierter formuliert, wann ein Produkt mangelhaft ist. Die neugestaltete Vorschrift § 434 BGB ist dadurch allerdings auch wesentlich länger geworden und komplizierter zu verstehen für Rechtslaien. Die Kurzversion lautet daher:

Es ist künftig viel wahrscheinlicher, dass ein Käufer einen Sachmangel reklamieren kann.

Allerdings gibt es seitens des Gesetzgebers auch „Schlupflöcher“. Beispiel: § 434 Absatz 3 Satz 1 BGB. Dies eröffnet dem Verkäufer die Möglichkeit, von den objektiven Anforderungen an die Sache (man kann es auch „übliche Beschaffenheit“ nennen) negativ abzuweichen. Ein Verkäufer könnte demnach ein Produkt verkaufen, was sich gerade nicht für eine „gewöhnliche“ Verwendung eignet, indem er dies abweichend definiert.

Problem an der Sache:

  • Beim Verkauf an Unternehmer muss lediglich eine AGB-Kontrolle (§ 305 ff. BGB) überwunden werden.
  • Beim Verkauf an Verbraucher muss zusätzlich die Hürde des § 476 Absatz 1 BGB überwunden werden. Diese Vorschrift nennt 2 Voraussetzungen:
    1. der Verbraucher wird vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht;
    2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 wird im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart

Beispiel zur möglichen Abweichung:
Soll ein Badhocker verkauft werden, der – entgegen seiner Bezeichnung – gerade nicht für Nassräume geeignet ist, weil er durch Nässe Schaden nehmen kann, müsste der Verkäufer wie folgt vorgehen:

Er müsste den Kaufinteressenten (z.B. in der Produktbeschreibung) darüber in Kenntnis setzen, dass der Artikel nicht für Nassräume geeignet ist. Und er müsste diese Abweichung ausdrücklich und gesondert im Kaufvertrag aufnehmen. Nach der Gesetzesbegründung reicht hier eine Erklärung in der Produktbeschreibung dann nicht mehr aus. Ein „Verstecken“ in AGB ist damit ebenfalls unzulässig. Vielmehr müsste der Käufer der Abweichung konkret zustimmen. Im Onlinehandel wird diskutiert, ob hierzu das Anklicken einer speziellen (nicht vorangekreuzten) Checkbox ausreichend wäre.

Kürzere Verjährung für gebrauchte Warn

Bislang konnten Verkäufer gebrauchter Waren an Verbraucher in ihren AGB eine wirksame Verkürzung der Verjährungsfrist von zwei auf ein Jahr vornehmen. Künftig ist diese Möglichkeit ausgeschlossen. Denn § 476 Absatz 2 BGB belässt es zwar bei

  • neuen Waren: mindestens 2 Jahre Gewährleistung
  • gebrauchten Waren: mindestens 1 Jahr Gewährleistung

Allerdings muss die Verkürzung auf ein Jahr nun deutlich aufwändiger vereinbart werden. Es gilt hier wie oben auch schon:

  1. der Verbraucher wird vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt, dass die Verjährungsfrist für gebrauchte Waren nur ein Jahr beträgt;
  2. die Verkürzung der Verjährung wird im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart

Auch hier empfiehlt es sich im Onlinehandel, mit (nicht vorangekreuzten) Checkboxen zu arbeiten.

Leichterer Rücktritt und Schadensersatz

Bislang musste ein Käufer, wenn er einen Sachmangel an einem Produkt reklamierte, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung auffordern, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen konnte. Gerade Verbraucher haben dies in der Vergangenheit häufig versäumt und sind dann vor Gericht gescheitert.

Verbraucher müssen künftig bei der Aufforderungen überhaupt keine Frist mehr setzen. Sie können unter erleichterten Bedingungen vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Es muss nur eine von mehreren Alternativen des § 475b Absatz 1 BGB vorliegen:

  • nach der Aufforderung zur Nacherfüllung ist eine angemessene Frist vergangen ODER
  • nach der ersten Nacherfüllung des Verkäufers zeigt sich immer noch ein Mangel ODER
  • der Mangel ist derart schwerwiegend, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist ODER
  • der Verkäufer hat die Nacherfüllung verweigert ODER
  • nach den Umständen ist offensichtlich, dass der Verkäufer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird.

Waren, die montiert werden müssen

Es liegt künftig ein Sachmangel vor, wenn

  • die Montage nicht sachgemäß durchgeführt wurde;
  • die Montage sachgemäß durchgeführt wurde, aber der Verkäufer oder die Montageanleitung dafür verantwortlich ist.

Weitere Voraussetzungen finden Sie in § 434 BGB.

Garantien

Räumt der Verkäufer dem Verbraucher eine Garantie ein, muss diese den Anforderungen des § 479 BGB entsprechen. Eine wichtige Neuerung ist die Zurverfügungstellung der Garantiebestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger. Zeitlich ist diese spätestens mit Lieferung auszuhändigen.

Ein dauerhafter Datenträger ist neben der Papierform auch die E-Mail.

Verlängerung Beweislastumkehr Kauf

Bislang gab es eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers für 6 Monate nach Gefahrübergang. Zeigte sich innerhalb dieser Zeit ein Mangel an der Kaufsache, wurde widerlegbar vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

Diese Frist wurde nun auf 1 Jahr verlängert.

Widerrufsbelehrung

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die online an Verbraucher verkaufen.

Ab wann gültig?
Ab 28. Mai 2022

Telefonnummer zwingend

In der Widerrufsbelehrung muss nun immer zwingend eine Telefonnummer genannt werden. An dieser Stelle in der Belehrung

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

(Musterunternehmen xyz GmbH, Anschrift, Telefonnummer: 012345)

mittels einer eindeutigen Erklärung ...

müssen Sie nun Ihre Telefonnummer angeben. Die meisten Unternehmen werden das bereits umgesetzt haben. Wichtig: Im Muster-Widerrufsformular darf keine Telefonnummer genannt werden!

„Telefax“-Begriff muss entfallen

In jeder Widerrufsbelehrung stand bislang drin:

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

(Angaben zum Unternehmen)

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Jetzt muss dieser Zusatz „Telefax“ entfallen. Begründung: Der Text der Widerrufsbelehrung ist im Gesetz exakt vorgegeben. Wenn eigenmächtige Änderungen vorgenommen werden, kann die Privilegierung entfallen und die Belehrung könnten eventuell unwirksam sein. Den Abschnitt bitte ändern in:

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

(Angaben zum Unternehmen)

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Telefaxnummer kann entfallen

Sie müssen künftig in der Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular keine Telefaxnummer mehr angeben.

Erlöschen bei Dienstleistungen

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufen.

Ab wann gültig?
Ab 28. Mai 2022

Bislang gab es schon eine Regelung, wonach der Verbraucher bei der Bestellung bestätigen konnte, dass sein Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer seine Leistung komplett erbracht hat, § 356 Absatz 4 BGB.

Wichtige Unterscheidung
Häufig wurden allerdings zwei Sachverhalte miteinander vermischt und es kam zu einer falschen Belehrung.
Sie sollten unterscheiden in:
1) Widerrufsrecht bei Dienstleistungen
2) Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten (typisch: E-Book).

Beim Downloads eines E-Books ergibt es keinen Sinn, dass der Verbraucher später noch widerrufen können darf, denn das E-Book hat er ja bereits im Besitz und kann dieses nicht physisch zurückgeben.
Bei einer Dienstleistung soll dem Verbraucher erst dann kein Widerrufsrecht mehr zustehen, wenn der Unternehmer die Dienstleistungen bereits vollständig erbracht hat. Daher gab es bislang schon zwei verschiedene Regelungen:
1) für Dienstleistungen § 356 Absatz 4 BGB
2) für digitale Inhalte § 356 Absatz 5 BGB

In der Vergangenheit wurde leider auch bei Dienstleistungen dahingehend (falsch) belehrt, dass mit Absenden der Bestellung das Widerrufsrecht verloren geht.

Künftig bleibt es bei der oben genannten Unterscheidung und die Vorschriften bleiben auch an Ort und Stelle. Lediglich die Voraussetzungen werden etwas umfangreicher.

Kostenlose Dienstleistungen und kostenlose digitale Inhalte

Künftig erlischt das Widerrufsrecht automatisch (also auch ohne separate Belehrung) bei kostenlosen Leistungen, wenn

  • der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat;
  • begonnen wurde, die digitalen Inhalte in Anspruch zu nehmen.

Weitere Voraussetzungen finden Sie in § 356 Absatz 4 und 5 BGB.

Vollständige Erbringung der kostenpflichtigen Dienstleistung

Ein Erlöschen mit vollständiger Erbringung der kostenpflichtigen Dienstleistung kommt nach ordnungsgemäßer Belehrung in Betracht, wenn

  • der Verbraucher seine Zustimmung erteilt, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Leistungserbringung beginnt;
  • diese Zustimmung muss der Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger an den Unternehmer übermitteln, wenn er den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (= ähnlich wie Haustürgeschäft) schließt;
  • der Verbraucher muss bestätigen, dass er weiß, dass er mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung sein Widerrufsrecht verliert.

Bei Reparaturarbeiten im Haushalt des Verbrauchers kann auf die 3. Voraussetzung verzichtet werden. Beim Vertrag über Finanzdienstleistungen gibt es ebenfalls Sonderregelungen.

Eine ordnungsgemäße Zustimmung kann also wie folgt aussehen:

( ) Hiermit erteile ich meine Zustimmung, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung seiner Dienstleistung beginnt. Mir ist bewusst, dass dadurch mein Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung durch den Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist vorzeitig erlischt.

Zusätzlich müssen Sie sicherstellen, den Verbraucher bei Vertragsschluss (z.B. in den Verbraucherinformationen) vollständig und ordnungsgemäß über diese Erlöschensgründe informieren.

Beginn der Vertragserfüllung bei digitalen Inhalten

Ein Erlöschen mit Beginn der Vertragserfüllung bei digitalen Inhalten kommt nach ordnungsgemäßer Belehrung in Betracht, wenn

  • der Verbraucher seine Zustimmung erteilt, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Leistungserfüllung beginnt;
  • der Verbraucher bestätigt, dass er wie vorstehend belehrt wurde;
  • der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung stellt.

Eine ordnungsgemäße Zustimmung kann also wie folgt aussehen:

( ) Hiermit erteile ich meine Zustimmung, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt. Mir ist bewusst, dass dadurch mein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung erlischt.

Zusätzlich müssen Sie sicherstellen, den Verbraucher bei Vertragsschluss (z.B. in den Verbraucherinformationen) vollständig und ordnungsgemäß über diese Erlöschensgründe informieren.

Zusätzlich müssen Sie dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung stellen. Dazu sollte die Bestätigung am besten gleich in der E-Mail der Bestellbestätigung wie folgt auftauchen, z.B. wie folgt:

Der von Ihnen erklärte Verzicht auf das Widerrufsrecht: [Text von oben einsetzen]

Pflichtangaben gegenüber Verbrauchern

Online-Kommunikationsmittel

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die neben E-Mail noch andere Online-Kommunikationsmittel (z.B. WhatsApp, Messenger, etc.) bei Verträgen mit Verbrauchern einsetzen.

Ab wann gültig?
Ab 28. Mai 2022

Beim Verkauf an Verbrauchern ist mittlerweile ein bunter Strauß an Informationen bereitzustellen. Der vermehrte Einsatz von alternativem Online-Kommunikationsmittel brachte den Gesetzgeber auf die Idee, diese auch gegenüber Verbrauchern offenlegen zu müssen.

Nicht jedes Online-Kommunikationsmittel muss aber in den AGB oder in den „Verbraucherinformationen“ genannt werden. Nur dann, wenn

  • der Verbraucher in diesem Online-Kommunikationsmittel seine Korrespondenz einschließlich Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann.

Als dauerhafter Datenträger zählte bislang neben Papier auch die E-Mail. Die Gesetzesbegründung nennt hierzu leider keine konkreten Beispiele, sondern nur den Begriff „Messengerdienste“. Welche nun darunter fallen und zwingend angegeben werden müssen, sollen offensichtlich wiederum Gerichte entscheiden. Aus anwaltlicher Vorsicht heraus ist zu empfehlen, alle genutzten Messengerdienste im Impressum und den Verbraucherinformationen anzugeben.

Weitere Voraussetzungen finden Sie in Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB.

Mängelhaftung für digitale Inhalte

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die an Verbraucher digitale Inhalte verkaufen.

Ab wann gültig?
Ab 28. Mai 2022

Bislang war es üblich, in AGB oder in Verbraucherinformationen über das Bestehen von Mängelhaftungsrechten zu belehren. Diese Pflicht wird nun ausgeweitet auf digitale Produkte.

Eine ordnungsgemäße Verbraucherinformation könnte wie folgt aussehen (ohne besondere Haftungseinschränkungen):

"Ist die Kaufsache oder das digitale Produkt mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung."

Preisangaben

Grundpreisangaben

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die Waren online an Verbraucher verkaufen und einen Grundpreis (z.B. 3,99 pro Liter) für bestimmte Produkte angeben müssen.

Ab wann gültig?
Ab 28. Mai 2022

Bislang war es zulässig, einen Grundpreis pro 100 ml, 100 gr anzugeben oder in 1 l, 1kg. Künftig sind nur noch folgende Bezugsgrößen zulässig:

  • 1 Kilogramm
  • 1 Liter
  • 1 Meter
  • 1 Quadratmeter

Ausnahmen gibt es nur für Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden.

Eine weitere Ausnahme gilt für „nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware“. Hier darf das angegeben werden, was nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist, also diese Varianten:

  • 1 Kilogramm
  • 100 Gramm
  • 1 Liter
  • 100 Milliliter

Weitere Voraussetzungen finden Sie in § 5 Preisangabenverordnung.

Preisermäßigungen / Streichpreise

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die Waren online an Verbraucher verkaufen und Streichpreise verwenden.

Ab wann gültig?
Ab 28. Mai 2022

Wenn Sie alte Preise durchstreichen und einen niedrigeren neuen Preis verwenden, müssen Sie künftig den „für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung“ verwendet wurde.

Weitere Voraussetzungen finden Sie in § 11 Preisangabenverordnung.

Pfandbetrag

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die Waren mit Pfand verkaufen.

Ab wann gültig?
Ab 28. Mai 2022

Verkaufen Sie Waren mit Pfand (z.B. Getränkeflaschen), dann müssen Sie künftig den Pfandbetrag neben dem Gesamtpreis anzugeben. Der Pfandbetrag darf nicht in den Gesamtpreis mit eingerechnet werden. Beispiel:

8 Flaschen Bier Gesamtpreis 14,99 € (Grundpreis 3,75 € pro l) zzgl. 0,64 € Pfand

Weitere Voraussetzungen finden Sie in § 7 Preisangabenverordnung.

Personalisierte Preise

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die Verbrauchern personalisierte Preise automatisiert angeben.

Ab wann gültig?
Ab 28. Mai 2022

Hierbei handelt es sich auch um eine Verbraucherpflichtinformation. Diese Vorschrift wurde auf Betreiben der Datenethikkommission ins Gesetz mit aufgenommen, da „die genutzten, algorithmischen Systeme i. d. R. „Blackboxes“ seien, die für Außenstehende ohne Kenntnis der Datengrundlage und Entscheidungslogik der Preisbildung nicht nachvollziehbar sind“. Insbesondere soll eine Preisdiskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen verhindert werden. Auch wenn nach dieser Vorschrift (Art. 246 § 1 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 6 EGBGB) noch keine Angaben über die involvierte Logik gemacht werden müssen, kommt die Pflicht über das Datenschutzrecht (Art. 22 DSGVO) doch wieder zum Vorschein.

Eine ordnungsgemäße Gestaltung des Hinweises könnte wie folgt aussehen (ohne Berücksichtigung der DSGVO):

"Der Ihnen angezeigte Preis wurde auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert."

Online-Marktplätze

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die einen Onlinemarktplatz betreiben.

Ab wann gültig?
Ab 28. Mai 2022

Definition „Onlinemarktplatz“

Bestes Beispiel: Amazon und eBay. Im Rahmen des § 312k BGB sind nur solche Marktplätze gemeint, auf denen auch Verbraucher einkaufen können. Die Informationspflichten bestehen nur gegenüber Verbrauchern.

Inhalt der Informationspflicht

Im BGB wird bezüglich des Inhalts der Informationen auf Art. 246d EGBGB verwiesen. Dieser sieht 7 verschiedene Pflichtinformationen vor:

  1. Ranking der Waren/Dienstleistungen/digitale Inhalte bei den Suchergebnisse + Hauptparameter und relative Gewichtung
  2. Anbieter der Produkte, wenn ein Vergleich verschiedener Produkte möglich ist
  3. Angabe, dass es sich bei den Händlern um verbundene Unternehmen nach § 15 AktG handelt (wenn zutreffend)
  4. ob die Händler auf dem Marktplatz sich als „Unternehmer“ bezeichnen
  5. wenn die Händler nicht Unternehmer sind darüber, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den Vertrag nicht anzuwenden sind.
  6. falls sich die Händler der Mithilfe des Betreibers des Markplatzes bedient bei der „Erfüllung von Verbindlichkeiten“
  7. Angaben rund um Eintrittskarten und einen Weiterverkauf

Weitere Informationen finden Sie in Art. 246d EGBGB.

Veröffentlichung von Kundenbewertungen

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die im Internet mit Kundenbewertungen (von Verbrauchern) werben.

Ab wann gültig?
Ab 28. Mai 2022

Veröffentlichen Unternehmer selbst Kundenbewertungen (von Verbrauchern) auf Ihren Internetpräsenzen, müssen künftig verschiedene Pflichtinformationen hierzu veröffentlicht werden. Andernfalls stellt sich die Werbung mit diesen Kundenbewertungen als unlauter dar im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Welche Bewertungen sind gemeint?

Nur solche, die das Unternehmen selbst veröffentlicht. Wird mittels Link auf eine Bewertungsplattform (z.B. Google, Provenexpert, etc.) verlinkt, sind keine Pflichtinformationen zu hinterlegen.

Welche Informationen müssen veröffentlicht werden?

  1. Es ist anzugeben, ob der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die tatsächlich auch Kunden des Unternehmens waren.
  2. Wenn Ziffer 1 bejaht wird, ist anzugeben wie der Unternehmer dies sicherstellt. Dies schließt die Darlegung der Prozesse und Verfahren ein, die zur Prüfung ergriffen werden.

Können oder wollen Sie nicht prüfen, ob die abgegebenen Bewertungen tatsächlich von Ihren Kunden stammen, können Sie beispielsweise die Bewertungen wie folgt kennzeichnen:

"Die Bewertungen werden nicht daraufhin geprüft, ob tatsächlich ein Kundenkontakt stattgefunden hat."

Wenn Sie allerdings die veröffentlichten Bewertungen prüfen, können Sie wie folgt formulieren und detailliertere Informationen auf einer anderen Website unterbringen:

"Die Bewertungen werden auf ihre Echtheit überprüft (weitere Informationen siehe unter www.xyz.de)."

Weitere Voraussetzungen finden Sie in § 5b UWG.

Influencer

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die im Internet als „Influencer“ tätig sind und Werbung für fremde Produkte machen.

Ab wann gültig?
Ab 28. Mai 2022

Hierzu wurde eine Regelung in § 5a UWG aufgenommen, die definiert, wann ein „kommerzieller Zweck“ angenommen wird. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist es verboten, den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich zu machen. Bei Influencern ist dies die Frage, ob fremde Produkte mit dem Zusatz „Werbung“ gekennzeichnet werden müssen. Das Gesetz bestimmt nun:

Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt

Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Damit wird erst einmal vermutet, dass Influencer für Produktwerbung eine Gegenleistung erhalten und damit sind sie verpflichtet, diesen kommerziellen Zweck (mit dem Begriff „Werbung“ oder ähnlichem) kenntlich zu machen. Influencer können diese Vermutung aber widerlegen durch Glaubhaftmachung, dass sie keine Gegenleistung erhalten haben.

Weitere Voraussetzungen finden Sie in § 5a UWG.

Laufzeitverträge (Abos)

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die gegenüber Verbrauchern Abos anbieten.

Ab wann gültig?
Ab 1. Juli 2022

Vertragslaufzeit

Die maximale Erstlaufzeit bei einem Abo gegenüber Verbrauchern sind (weiterhin) 2 Jahre. Allerdings darf sich der Vertrag ohne Kündigung nicht mehr um zwei oder ein weiteres Jahr verlängern. Zulässig ist, dass sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, dem Verbraucher aber eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat eingeräumt wird.

Häufig werden solche Laufzeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Daher sind diese AGB ab dem 01.07.2022 zu ändern.

Weitere Voraussetzungen finden Sie in § 309 Nr. 9 BGB.

Kündigungsbutton

Wenn Sie diese Aboverträge auch über einen eigenen Shop im Internet verkaufen (oder der Kunde besitzt einen Kundenbereich), müssen Sie dort einen „Kündigungsbutton“ bereithalten. Im Ergebnis ist das nicht viel mehr als eine Art Kontaktformular. Allerdings besteht die Herausforderung in der korrekten Gestaltung. Das Gesetz sieht nämlich ein zweistufiges Verfahren vor und eine Reihe von Pflichtinformationen.

Kündigungsschaltfläche

Dies kann eine Art Button sein. Dieser muss (ähnlich wie das Impressum oder die Datenschutzinfos) leicht erreichbar sein und am besten beschriftet mit den Worten:

"Verträge hier kündigen"

Dieser Button darf nicht im Kundenbereich oder einem Login versteckt werden und muss dann zu der Bestätigungsseite führen…

Bestätigungsseite

Hier kommt praktisch eine Art Kontaktformular zu Einsatz. Dem Verbraucher muss es möglich sein, folgende Angaben zu machen:

  • Art der Kündigung (ordentliche oder außerordentliche)
  • die Identifikation seiner Person
  • Eindeutige Bezeichnung des Vertrags
  • Zeitpunkt, zu dem der Vertrag beendet werden soll
  • E-Mail-Adresse, an die er eine Kündigungsbestätigung erhält

Unter diesem „Formular“ muss es eine „Bestätigungsschaltfläche“ (Button) geben, der bezeichnet ist mit:

"Jetzt kündigen"

Alle „Formularangaben“ müssen dem Verbraucher mit Zeitstempel (Datum und Uhrzeit der Absendung) auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zugeschickt werden. Zusätzlich müssen Sie dem Verbraucher dann Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags auf elektronischem Wege in Textform (E-Mail) bestätigen.

Werden nicht alle Voraussetzungen aufgrund dieser Gesetzesänderung erfüllt, hat dies zur Folge, dass der Verbraucher seinen Vertrag jederzeit (ohne Kündigungsfrist) kündigen kann.

Weitere Voraussetzungen finden Sie in § 312k BGB. (Fassung ab dem 1.7.22)

Werbung gegenüber Unternehmern

Für wen wichtig?
Für alle Unternehmer, die Werbung an andere Unternehmer adressieren (B2B).

Ab wann gültig?
Ab 28. Mai 2022

In § 5a Absatz 4 UWG wurde nun explizit geregelt, dass auch im B2B-Geschäft der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung kenntlich gemacht werden muss.

Weitere Voraussetzungen finden Sie in § 5a UWG.

Herzlichen Glückwunsch, Sie haben den kompletten Blogartikel bis zum Schluss durchgestanden!
Die Umsetzung in Ihrem Unternehmen muss immer individuell erfolgen. Bitte nehmen Sie über den unten stehenden Button Kontakt mit mir auf, falls ich Sie rechtlich beraten darf.

Fotolizenz: Bild von Tumisu, please consider – Thank you! auf Pixabay

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