datenschutz bei rechtsanwälten

Datenschutz für Rechtsanwälte

Rechtsanwälte stehen vor einer besonderen datenschutzrechtlichen Herausforderung: Sie müssen gleichzeitig die strengen Anforderungen der DSGVO erfüllen und die anwaltliche Schweigepflicht wahren. Dieser Balanceakt erfordert maßgeschneiderte Lösungen für Kanzleien. Besonders bei der digitalen Kommunikation mit Mandanten, der Gestaltung der Kanzleiwebsite und dem Umgang mit sensiblen Mandantendaten gilt es, rechtssichere Prozesse zu etablieren. Eine sorgfältige Dokumentation und spezifische technisch-organisatorische Maßnahmen bilden das Fundament für eine datenschutzkonforme Kanzleiführung

Die Datenschutz-Compliance in Anwaltskanzleien wird durch das Spannungsverhältnis zwischen Berufsrecht und Datenschutzrecht geprägt. Während Informationspflichten nach der DSGVO maximale Transparenz fordern, gebietet die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht oft Zurückhaltung. Dieses Dilemma zeigt sich besonders bei Auskunftsersuchen Dritter oder bei der Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen. Als Spezialist für IT-Recht und Datenschutzbeauftragter berate ich Sie gerne im Detail.

Das Wichtigste im Überblick

  • Rechtsanwälte stehen vor der besonderen Herausforderung, sowohl die anwaltliche Schweigepflicht als auch die strengen Anforderungen der DSGVO in Einklang zu bringen
  • Eine maßgeschneiderte Datenschutzstrategie für Kanzleien umfasst rechtssichere Mandanteninformationen, sichere digitale Kommunikationswege und angepasste Verarbeitungsverzeichnisse
  • Mit fachkundiger Unterstützung lassen sich Bußgelder vermeiden und datenschutzkonforme Prozesse implementieren, die den Kanzleialltag nicht belasten

Das Datenschutzdilemma in der Anwaltskanzlei: Eine besondere Herausforderung

Als Rechtsanwalt befinden Sie sich in einer einzigartigen Position: Einerseits beraten Sie Ihre Mandanten zu rechtlichen Fragen, andererseits müssen Sie selbst ein komplexes Rechtsgebiet beherrschen – den Datenschutz. Die Kombination aus anwaltlicher Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO und den umfassenden Anforderungen der DSGVO stellt viele Kanzleien vor besondere Herausforderungen.

Tagtäglich verarbeiten Sie als Rechtsanwalt eine Vielzahl personenbezogener Daten – von Mandanten, Gegenparteien und Dritten. Diese Daten unterliegen nicht nur der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, sondern müssen gleichzeitig den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen. Dieses Spannungsverhältnis zu bewältigen, erfordert spezifisches Fachwissen und maßgeschneiderte Lösungen.

Warum Datenschutz für Rechtsanwälte besonders wichtig ist

Die doppelte Verantwortung: Berufsrecht und Datenschutzrecht

Als Rechtsanwalt tragen Sie eine doppelte Verantwortung: Zum einen sind Sie durch das Berufsrecht zur Verschwiegenheit verpflichtet, zum anderen müssen Sie als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO zahlreiche Informations- und Dokumentationspflichten erfüllen. Diese scheinbaren Widersprüche aufzulösen, ist eine der größten Herausforderungen im Kanzleialltag.

Folgen bei Nichtbeachtung: Mehr als nur Bußgelder

Die Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften kann für Anwälte weitreichende Konsequenzen haben:

  • Hohe Bußgelder
  • Schadensersatzansprüche wegen Datenschutzverletzungen
  • Reputationsschäden und Vertrauensverlust bei Mandanten
  • Berufsrechtliche Konsequenzen bei schwerwiegenden Verstößen

Diese Risiken sollten nicht unterschätzt werden – besonders für Rechtsanwälte, deren Geschäftsgrundlage das Vertrauen ihrer Mandanten ist.

Die datenschutzrechtlichen Kernpflichten für Anwaltskanzleien

Mandanteninformation: Transparenz trotz Verschwiegenheit

Eine der grundlegenden Pflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO ist die Information der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten. Für Rechtsanwälte stellt sich hier die Frage, wie diese Informationspflichten mit der anwaltlichen Schweigepflicht in Einklang zu bringen sind.

In der Praxis hat sich ein zweistufiges Informationsmodell bewährt:

  1. Allgemeine Datenschutzhinweise für alle Mandanten mit grundlegenden Informationen zur Datenverarbeitung in der Kanzlei
  2. Spezifische Informationen im Einzelfall, soweit diese ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht möglich sind

Diese Informationen sollten idealerweise bereits bei Mandatsannahme zur Verfügung gestellt werden und Teil der Mandatsvereinbarung sein.

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Anwaltsspezifische Besonderheiten

Jede Anwaltskanzlei ist verpflichtet, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) zu führen. Dieses muss die besonderen Verarbeitungsarten in einer Kanzlei berücksichtigen, wie etwa:

  • Mandatsbearbeitung in verschiedenen Rechtsgebieten
  • Abrechnung und Buchhaltung
  • Personalverwaltung
  • Marketing und Akquise
  • Website und Kanzlei-Newsletter

Dabei gilt es, die spezifischen Datenflüsse in Ihrer Kanzlei zu erfassen und rechtlich zu bewerten.

Technisch-organisatorische Maßnahmen: Sicherheit für sensible Mandantendaten

Die DSGVO verpflichtet Sie, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen. Für Anwaltskanzleien bedeutet dies unter anderem:

  • Verschlüsselte E-Mail-Kommunikation mit Mandanten 
  • Sichere Authentifizierungsverfahren für den Zugriff auf digitale Akten
  • Verschlüsselung von mobilen Geräten und Datenträgern
  • Zuverlässige Backup-Strategien
  • Klare Zugriffsregelungen und Berechtigungskonzepte

Besonders wichtig: Die Maßnahmen müssen dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.

Auftragsverarbeitung: Sorgfältige Auswahl von Dienstleistern

Nahezu jede Kanzlei arbeitet mit externen Dienstleistern zusammen – sei es für IT-Support, Cloud-Dienste oder Aktenvernichtung. Werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) nach Art. 28 DSGVO zwingend erforderlich.

Typische Auftragsverarbeiter in Anwaltskanzleien sind:

  • Anbieter von Kanzleisoftware und Cloud-Lösungen
  • IT-Wartungsunternehmen mit Zugriff auf Kanzleidaten
  • Aktenvernichtungsunternehmen
  • Anbieter von Webhostinganbietern

Datenschutzbeauftragter in der Anwaltskanzlei: Pflicht oder Kür?

Wann ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich?

Nach § 38 BDSG müssen Kanzleien einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Aber auch kleinere Kanzleien können unter diese Pflicht fallen, wenn sie umfangreich besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten – was in Kanzleien mit Fokus auf Familien-, Arbeits- oder Sozialrecht durchaus der Fall sein kann.

Externer Datenschutzbeauftragter als pragmatische Lösung

Für die meisten Kanzleien ist die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten die praktikabelste Lösung. Dies bietet mehrere Vorteile:

  • Unabhängige Expertise ohne interne Interessenkonflikte
  • Kontinuierliche Beratung bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen
  • Entlastung der Kanzleiführung von Dokumentations- und Überwachungsaufgaben
  • Professionelle Unterstützung bei Datenpannen und behördlichen Anfragen

Datenpannen in der Anwaltskanzlei: Richtiges Handeln im Ernstfall

Meldepflichten und Fristen

Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einer Datenpanne, beginnt ein Wettlauf gegen die Zeit. Eine meldepflichtige Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

Typische Datenpannen in Anwaltskanzleien sind:

  • Fehlversendung von E-Mails oder Briefen an falsche Empfänger
  • Verlust oder Diebstahl von mobilen Geräten mit Mandantendaten
  • Hacker-Angriffe auf die Kanzlei-IT
  • Ransomware-Attacken mit Verschlüsselung von Mandantendaten

In solchen Situationen ist schnelles und kompetentes Handeln entscheidend, um Schaden von den Betroffenen und der Kanzlei abzuwenden.

Notfallplan für Datenschutzvorfälle

Jede Kanzlei sollte einen Notfallplan für Datenschutzvorfälle haben. Dieser sollte mindestens folgende Elemente umfassen:

  1. Klare Meldeketten und Verantwortlichkeiten
  2. Dokumentationsvorlagen für die interne Erfassung des Vorfalls
  3. Vorbereitete Meldungen an die Aufsichtsbehörde
  4. Kommunikationsstrategien gegenüber betroffenen Mandanten
  5. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

Mit einem solchen Plan können Sie im Ernstfall strukturiert handeln und rechtliche Risiken minimieren.

Häufig gestellte Fragen 

Muss ich als Einzelanwalt einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Als Einzelanwalt sind Sie in der Regel nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, es sei denn, Sie verarbeiten umfangreich besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) oder führen eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung von Personen durch. Dennoch kann die freiwillige Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten sinnvoll sein, um Compliance sicherzustellen und sich selbst zu entlasten.

Wie kann ich die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO erfüllen, ohne meine anwaltliche Schweigepflicht zu verletzen?

Die Lösung liegt in einem zweistufigen Ansatz: Erstens erstellen Sie allgemeine Datenschutzhinweise für alle Mandanten mit grundlegenden Informationen zur Datenverarbeitung in Ihrer Kanzlei. Zweitens geben Sie im Einzelfall spezifische Informationen, soweit diese ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht möglich sind. 

Darf ich unverschlüsselte E-Mails für die Mandantenkommunikation nutzen?

E-Mails mit besonders sensiblen Informationen müssen inhaltlich vollverschlüsselt werden, oder es muss eine sichere Alternative wie z.B. eine sichere Austauschplattform eingesetzt werden. E-Mails ohne besonders sensible Informationen können mit einer nachweisbaren Transortverschlüsselung versendet werden, wobei ein deutlich sichtbarer Hinweis an den Mandanten empfohlen wird.

Welche Anforderungen gelten für die Datenschutzerklärung auf meiner Kanzlei-Website?

Ihre Datenschutzerklärung muss alle in Art. 13 DSGVO geforderten Informationen enthalten, insbesondere zu Verantwortlichkeiten, Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern und Betroffenenrechten. Besonderes Augenmerk sollte auf die Rechtsgrundlagen für Analysetools, Cookies und eingebundene Dienste gelegt werden.

Welche besonderen Maßnahmen muss ich bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten treffen?

Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten in Personenschadenfällen oder genetische Daten in Abstammungssachen) müssen Sie zusätzliche Schutzvorkehrungen treffen. Dazu gehören verschärfte Zugriffskontrollen, erweiterte Verschlüsselung und besondere Sensibilisierung der Mitarbeiter. 

Wie gehe ich mit Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO um, wenn diese die anwaltliche Schweigepflicht betreffen?

Bei Auskunftsersuchen, die in Konflikt mit der anwaltlichen Schweigepflicht stehen könnten, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob und inwieweit eine Auskunft erteilt werden kann. Eine Verweigerung der Auskunft muss jedoch begründet und dokumentiert werden.

Welche Aufbewahrungsfristen für Mandantendaten muss ich beachten?

Als Rechtsanwalt müssen Sie verschiedene Aufbewahrungsfristen beachten, darunter die 6-jährige Aufbewahrungspflicht für Handakten nach § 50 Abs. 1 BRAO und die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Honorarrechnungen nach § 14b Abs. 1 UStG. Diese Fristen stellen zugleich rechtmäßige Aufbewahrungsfristen im Sinne der DSGVO dar. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten zu löschen oder zu anonymisieren, sofern keine anderen Aufbewahrungsgründe vorliegen.

Wie kann ich Kanzleimitarbeiter für den Datenschutz sensibilisieren?

Die Sensibilisierung der Mitarbeiter ist ein wichtiger Baustein des Datenschutzes in der Kanzlei. Sinnvolle Maßnahmen umfassen regelmäßige Schulungen, die Erstellung praktikabler Handlungsanweisungen für typische Situationen, die Einbindung des Datenschutzes in die Arbeitsabläufe sowie die klare Kommunikation von Verantwortlichkeiten. Eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach Art. 29 DSGVO sollte zudem von allen Mitarbeitern unterzeichnet werden.

Welche Rolle spielt das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) im Datenschutzkonzept einer Kanzlei?

Das beA ist ein wichtiger Baustein im Datenschutzkonzept einer Kanzlei, da es eine sichere und verschlüsselte Kommunikation mit Gerichten, Behörden und anderen Rechtsanwälten ermöglicht. Es sollte als bevorzugter Kommunikationskanal für sensible Informationen genutzt werden. Für die Kommunikation mit Mandanten, die keinen Zugang zum beA haben, müssen jedoch alternative sichere Kommunikationswege gefunden werden.

Wie bereite ich mich auf eine Überprüfung durch die Datenschutzaufsichtsbehörde vor?

Die beste Vorbereitung auf eine behördliche Überprüfung ist eine kontinuierliche und sorgfältige Datenschutz-Compliance. Stellen Sie sicher, dass Ihre Dokumentation vollständig und aktuell ist, insbesondere das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Datenschutzerklärungen, Verträge mit Auftragsverarbeitern und die Dokumentation technischer und organisatorischer Maßnahmen. Legen Sie zudem fest, wer bei einer Prüfung als Ansprechpartner fungiert und welche Unterlagen bereitgestellt werden sollen.

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