datenschutzvereinbarung kunden

Datenschutzvereinbarung Kunden

Warum Datenschutzinformationen für Kunden unverzichtbar sind

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die Spielregeln im Umgang mit personenbezogenen Daten grundlegend verändert. Unternehmen, die Kundendaten verarbeiten, stehen vor der Herausforderung, ihre Geschäftsprozesse rechtskonform zu gestalten und gleichzeitig die Kundenbeziehung zu wahren.

Anders als bei Auftragsverarbeitungsverträgen nach Art. 28 DSGVO, die zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern geschlossen werden, handelt es sich bei den Datenschutzinformationen für Kunden um die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten. Kunden sind in der Regel nicht Vertragspartner einer „Datenschutzvereinbarung“, sondern Empfänger von Datenschutzinformationen.

Eine ordnungsgemäße Datenschutzinformation bildet das rechtliche Fundament für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kundenverhältnis. Sie definiert klar, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert bleiben und welche Rechte der Kunde hat. Ohne ordnungsgemäße Informationen bewegen sich Unternehmen in einer rechtlichen Grauzone, die zu empfindlichen Bußgeldern und Abmahnungen führen kann.

Die Relevanz des Themas zeigt sich in der Praxis: Datenschutzverstöße gehören zu den häufigsten Gründen für Abmahnungen und Bußgeldverfahren. Unternehmen, die ihre Datenschutzinformationen nicht ordnungsgemäß bereitstellen, riskieren nicht nur finanzielle Konsequenzen, sondern auch den Verlust des Kundenvertrauens.

Besonders betroffen sind Webshops, Agenturen und SaaS-Anbieter, die täglich mit einer Vielzahl von Kundendaten arbeiten. Diese Unternehmen müssen nicht nur die gesetzlichen Informationspflichten erfüllen, sondern auch das Vertrauen ihrer Kunden in die sichere Verarbeitung ihrer persönlichen Daten stärken.

Das Wichtigste im Überblick

  • Datenschutzinformationen für Kunden sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gesetzlich vorgeschrieben und müssen die Informationspflichten der DSGVO erfüllen, um Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden.
  • Die Datenschutzinformation muss transparent, verständlich und vollständig sein – sie informiert über die Datenverarbeitung und die Rechte der Kunden und schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.
  • Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Datenschutzinformationen ist erforderlich, da sich sowohl die Rechtslage als auch die betrieblichen Prozesse kontinuierlich weiterentwickeln.

Rechtliche Grundlagen der Datenschutzinformation

DSGVO als zentrale Rechtsgrundlage

Die Datenschutz-Grundverordnung bildet den rechtlichen Rahmen für Datenschutzinformationen an Kunden. Artikel 6 DSGVO definiert die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei Kundenbeziehungen kommen hauptsächlich drei Rechtsgrundlagen in Betracht:

Vertragserfüllung: Die Verarbeitung ist zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Dies umfasst beispielsweise die Speicherung von Kontaktdaten zur Vertragsabwicklung oder die Nutzung von Zahlungsdaten zur Rechnungsstellung.

Berechtigtes Interesse: Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Hierunter fallen oft Maßnahmen zur Bonitätsprüfung oder zur Kundenbetreuung.

Einwilligung: Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben. Diese Rechtsgrundlage ist besonders relevant für Marketingaktivitäten oder die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.

Bundesdatenschutzgesetz als ergänzende Norm

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) konkretisiert die Vorgaben der DSGVO für den deutschen Rechtsraum. Es regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext und präzisiert die Anforderungen an die Datensicherheit.

Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO – Das Herzstück der Kundenkommunikation

Unternehmen müssen Kunden transparent über die Datenverarbeitung informieren. Art. 13 DSGVO regelt die Informationspflichten bei der direkten Erhebung personenbezogener Daten (z.B. bei der Anmeldung in einem Webshop), während Art. 14 DSGVO die Informationspflichten bei der indirekten Erhebung festlegt. Diese Informationen müssen in verständlicher und zugänglicher Form bereitgestellt werden.

Wichtiger Unterschied zu Auftragsverarbeitungsverträgen: Während Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO nur zwischen Verantwortlichen und ihren Dienstleistern geschlossen werden, sind die Informationspflichten gegenüber allen betroffenen Personen – also auch Kunden – zu erfüllen. Ein Kunde eines Webshops schließt keine „Datenschutzvereinbarung“ ab, sondern erhält Datenschutzinformationen über die Verarbeitung seiner Daten.

Hauptaspekte der Datenschutzinformation für Kunden

Zweckbindung und Datenminimierung

Ein zentrales Prinzip der DSGVO ist die Zweckbindung. Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden. Die Datenschutzinformation muss daher präzise definieren, zu welchen Zwecken Kundendaten verarbeitet werden.

Beispiele für legitime Verarbeitungszwecke:

  • Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung
  • Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung
  • Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten
  • Qualitätssicherung und Beschwerdemanagement
  • Direktwerbung bei berechtigtem Interesse

Das Prinzip der Datenminimierung erfordert, dass nur die Daten erhoben werden, die für den jeweiligen Zweck tatsächlich erforderlich sind. Eine Datenschutzinformation sollte daher konkret auflisten, welche Datenkategorien verarbeitet werden. Für Webshops, Agenturen und SaaS-Anbieter ist es entscheidend, die Zweckbindung transparent zu dokumentieren und gegenüber Kunden verständlich zu kommunizieren.

Speicherdauer und Löschfristen

Die DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Datenschutzinformation muss daher klare Regelungen zur Speicherdauer enthalten.

Orientierungshilfen für Speicherfristen:

  • Vertragsdaten: Dauer des Vertragsverhältnisses plus handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen (in der Regel 6-10 Jahre)
  • Marketingdaten: Bis zum Widerruf der Einwilligung oder bis zur Geltendmachung des Widerspruchsrechts
  • Beschwerdebearbeitung: Bis zur abschließenden Bearbeitung der Beschwerde
  • Webshop-Daten: Bestelldaten, Rechnungsdaten
  • Agentur-Projektdaten: Projektlaufzeit plus eventuelle Gewährleistungsfristen
  • SaaS-Nutzungsdaten: Vertragslaufzeit plus angemessene Übergangsfrist zur Datenportabilität

Eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung muss diese Aufbewahrungsfristen klar definieren und regelmäßig überprüft werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Betroffenenrechte und deren Umsetzung

Die DSGVO gewährt betroffenen Personen umfassende Rechte. Die Datenschutzinformation muss über diese Rechte informieren und deren Ausübung ermöglichen. Für Webshops, Agenturen und SaaS-Anbieter ist die ordnungsgemäße Information über die Betroffenenrechte besonders wichtig, da sie häufig mit Kundenanfragen zu diesen Themen konfrontiert werden:

Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Kunden haben das Recht, Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten. Die Datenschutzinformation sollte über das Verfahren für Auskunftsersuchen informieren und die Bearbeitungszeit (in der Regel einen Monat) festlegen.

Berichtigungsrecht (Art. 16 DSGVO): Unrichtige Daten müssen unverzüglich berichtigt werden. Die Information sollte über den Prozess für Berichtigungsanträge aufklären und die Möglichkeit der Selbstkorrektur durch Kunden-Accounts erwähnen.

Löschungsrecht (Art. 17 DSGVO): Unter bestimmten Voraussetzungen haben Kunden das Recht auf Löschung ihrer Daten. Die Datenschutzinformation muss die Voraussetzungen und Ausnahmen klar definieren, insbesondere bei gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Bei Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen haben Kunden grundsätzlich ein Widerspruchsrecht. Die Information muss hierüber aufklären und ein Verfahren für Widersprüche beschreiben.

Datenportabilität (Art. 20 DSGVO): Kunden haben das Recht, ihre Daten in einem strukturierten, gängigen Format zu erhalten. Dies ist besonders für SaaS-Anbieter relevant, die umfangreiche Nutzerdaten verarbeiten.

Praktische Tipps für die Gestaltung

Verständlichkeit und Zugänglichkeit

Eine Datenschutzinformation muss für den durchschnittlichen Kunden verständlich sein. Juristische Fachbegriffe sollten erklärt und komplexe Sachverhalte vereinfacht dargestellt werden.

Praktische Umsetzung:

  • Verwendung einfacher, klarer Sprache
  • Gliederung in übersichtliche Abschnitte
  • Verwendung von Beispielen zur Veranschaulichung
  • Bereitstellung in verschiedenen Formaten (PDF, HTML, Print)

Dynamische Einwilligungen und Präferenzmanagement

Moderne Datenschutzinformationen sollten es Kunden ermöglichen, ihre Einwilligungen gezielt zu verwalten. Dies kann durch ein Präferenzmanagement-System umgesetzt werden.

Technische Umsetzung:

  • Separate Opt-in-Möglichkeiten für verschiedene Verarbeitungszwecke
  • Einfache Widerrufsmöglichkeiten
  • Übersichtliche Darstellung der aktuellen Einwilligungen
  • Benachrichtigungen bei Änderungen der Datenschutzbestimmungen

Dokumentation und Nachweis

Die DSGVO verlangt, dass Unternehmen die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nachweisen können. Die Datenschutzinformation sollte daher gut dokumentiert und nachvollziehbar sein.

Dokumentationsanforderungen:

  • Versionierung der Datenschutzinformation
  • Nachweis über die Bereitstellung der Informationen
  • Dokumentation von Einwilligungen und Widerrufen
  • Aufzeichnung von Betroffenenrechten und deren Bearbeitung

Wenn Sie bei der Gestaltung Ihrer Datenschutzinformationen Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Als Fachanwalt für Informationstechnologierecht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter kann ich Ihnen dabei helfen, eine rechtssichere und praxistaugliche Lösung zu entwickeln.

Checkliste für rechtssichere Datenschutzinformationen

Inhaltliche Anforderungen

  • Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen vollständig angeben 
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls bestellt) bereitstellen 
  • Verarbeitungszwecke konkret und verständlich beschreiben 
  • Rechtsgrundlagen für jeden Verarbeitungszweck benennen 
  • Kategorien personenbezogener Daten auflisten 
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten angeben 
  • Speicherdauer oder Kriterien für die Bestimmung der Speicherdauer festlegen 
  • Betroffenenrechte vollständig und verständlich erläutern 
  • Widerrufsrecht bei Einwilligungen hervorheben 
  • Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden erwähnen 
  • Informationen über Auftragsverarbeiter bereitstellen 
  • Drittlandtransfers (falls zutreffend) erläutern

Formale Anforderungen

  • Verständliche Sprache verwenden 
  • Übersichtliche Gliederung erstellen 
  • Einfache Zugänglichkeit gewährleisten 
  • Aktualität sicherstellen 
  • Versionierung implementieren 
  • Rechtssichere Bereitstellung organisieren

Technische Umsetzung

  • Einwilligungsmanagement implementieren 
  • Opt-out-Möglichkeiten bereitstellen 
  • Betroffenenrechte-Portal einrichten 
  • Dokumentationssystem etablieren 
  • Schulung der Mitarbeiter durchführen

Datenschutzinformationen als Erfolgsfaktor

Eine rechtssichere Datenschutzinformation für Kunden ist weit mehr als eine lästige Pflichterfüllung. Sie bildet das Fundament für vertrauensvolle Kundenbeziehungen und schützt Unternehmen vor rechtlichen Risiken. Die Investition in eine professionelle Gestaltung zahlt sich durch vermiedene Bußgelder, reduzierte Abmahnungsrisiken und gestärktes Kundenvertrauen aus.

Die Dynamik des Datenschutzrechts erfordert eine kontinuierliche Anpassung und Überprüfung der Datenschutzinformationen. Unternehmen sollten daher nicht nur bei der Erstellung, sondern auch bei der laufenden Pflege ihrer Datenschutzinformationen auf fachkundige Beratung setzen.

Als Fachanwalt für Informationstechnologierecht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter unterstütze ich Sie gerne bei der Entwicklung einer maßgeschneiderten Datenschutzinformation für Ihr Unternehmen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch, um Ihre individuellen Anforderungen zu besprechen.

Häufig gestellte Fragen 

Was ist der Unterschied zwischen einer Datenschutzerklärung und einer Datenschutzvereinbarung?

Eine Datenschutzerklärung (Datenschutzinformation) ist eine einseitige Information des Unternehmens an betroffene Personen über die Datenverarbeitung. Sie ist immer erforderlich. Eine echte Datenschutzvereinbarung hingegen ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, der nur zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter geschlossen wird – nicht mit Kunden oder Websitebesuchern.

Brauche ich als Onlineshop-Betreiber eine Datenschutzvereinbarung mit meinen Kunden?

Nein, als Onlineshop-Betreiber schließen Sie keine Datenschutzvereinbarung mit Ihren Kunden. Sie benötigen lediglich eine Datenschutzerklärung, die Ihre Kunden über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert. Eine vertragliche Vereinbarung über den Datenschutz ist in diesem Verhältnis nicht möglich und nicht erforderlich.

Muss ich als Webseitenbetreiber eine Datenschutzvereinbarung mit den Besuchern treffen?

Nein, mit Websitebesuchern können Sie keine Datenschutzvereinbarung schließen. Sie sind verpflichtet, eine Datenschutzerklärung bereitzustellen, die über die Datenverarbeitung auf Ihrer Website informiert. Dies ist eine einseitige Information, kein Vertrag.

Wann benötige ich tatsächlich eine Datenschutzvereinbarung (AV-Vertrag)?

Eine echte Datenschutzvereinbarung (Auftragsverarbeitungsvertrag) benötigen Sie nur, wenn Sie als Auftragsverarbeiter für einen anderen Verantwortlichen tätig werden oder wenn Sie einen Auftragsverarbeiter beauftragen. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Nutzung von Cloud-Diensten, Newsletteranbietern oder externen IT-Dienstleistern.

Wie kann ich sicherstellen, dass Kunden meine Datenschutzerklärung zur Kenntnis nehmen?

Die Datenschutzerklärung sollte leicht zugänglich und verständlich sein. Bei Online-Formularen sollten Sie mit einem deutlichen Hinweis auf die Datenschutzerklärung verweisen. Wichtig ist, dass die Information vor der Datenerhebung bereitgestellt wird.

Wie oft muss eine Datenschutzerklärung aktualisiert werden?

Eine Aktualisierung ist erforderlich, wenn sich Ihre Datenverarbeitungsprozesse ändern, neue Tools eingesetzt werden oder sich die Rechtslage ändert. Eine jährliche Überprüfung ist empfehlenswert, um sicherzustellen, dass alle Angaben aktuell und vollständig sind.

Kann ich eine Standardvorlage für meine Datenschutzerklärung verwenden?

Standardvorlagen können als Ausgangspunkt dienen, müssen aber zwingend an Ihre spezifischen Datenverarbeitungen angepasst werden. Eine unreflektierte Übernahme von Vorlagen führt meist zu unvollständigen oder fehlerhaften Datenschutzerklärungen.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhaften Datenschutzerklärungen?

Fehlerhafte oder unvollständige Datenschutzerklärungen können zu Bußgeldern durch die Datenschutzbehörden führen. Zusätzlich sind Abmahnungen durch Wettbewerber möglich, da Verstöße gegen die DSGVO auch wettbewerbsrechtlich relevant sein können.

Muss ich über jeden externen Dienstleister in der Datenschutzerklärung informieren?

Sie müssen mindestens über die Kategorien von Empfängern Ihrer Daten informieren. Ob eine vollständige namentliche Liste aller Dienstleister erforderlich ist, beurteilen die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz unterschiedlich. Aus anwaltlicher Vorsicht wird empfohlen, eher detailliertere Informationen bereit zu stellen als nur die Kategorien.

Wie gehe ich mit Einwilligungen in der Datenschutzerklärung um?

Wenn Sie eine Einwilligung benötigen (z.B. für Newsletter-Marketing), muss diese freiwillig, eindeutig und informiert erfolgen. Die Einwilligung sollte separat von der allgemeinen Datenschutzerklärung eingeholt werden und jederzeit widerrufbar sein. Dokumentieren Sie die Einwilligung nachvollziehbar.

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