datenschutzvereinbarung externer dienstleister

Datenschutzvereinbarung externer Dienstleister: Rechtssichere Gestaltung und Umsetzung

In der heutigen digitalisierten Geschäftswelt ist die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern unverzichtbar geworden, sei es bei IT-Services, Cloud-Anbietern, Marketingagenturen oder sogar Reinigungsunternehmen. Viele externe Partner kommen zwangsläufig mit personenbezogenen Daten Ihres Unternehmens in Berührung, wodurch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit strengen Vorgaben für die rechtssichere Gestaltung dieser Zusammenarbeit greift. Die Relevanz von Datenschutzvereinbarungen wird häufig unterschätzt, obwohl es sich nicht um eine bürokratische Pflichtübung handelt, sondern um ein zentrales Element des Datenschutzmanagements, dessen fehlerhafte oder fehlende Umsetzung schnell zu kostspieligen Bußgeldern und Reputationsschäden führen kann.

Unternehmen stehen vor der Herausforderung, ihre externen Partnerschaften datenschutzkonform zu gestalten, ohne dabei die Geschäftstätigkeit zu behindern. Eine durchdachte rechtliche Struktur schafft hier Sicherheit für alle Beteiligten und ermöglicht vertrauensvolle Geschäftsbeziehungen, die sowohl den rechtlichen Anforderungen entsprechen als auch praktische Geschäftsprozesse unterstützen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Datenschutzvereinbarungen mit externen Dienstleistern sind nach DSGVO rechtlich verpflichtend und müssen spezielle Anforderungen erfüllen 
  • Eine Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn externe Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten 
  • Ohne ordnungsgemäße Vereinbarung drohen Bußgelder bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes, je nach Art des Verstoßes gegen die DSGVO (vgl. Art. 83 DSGVO) 
  • Regelmäßige Kontrollen und Dokumentation der Dienstleister sind unverzichtbar für die Compliance

Rechtliche Grundlagen verständlich erklärt

Die rechtliche Grundlage für Datenschutzvereinbarungen mit externen Dienstleistern bildet Artikel 28 der DSGVO, der die Auftragsverarbeitung regelt und klare Pflichten für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter definiert. Nach der DSGVO liegt eine Auftragsverarbeitung vor, wenn personenbezogene Daten durch einen Dritten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeitet werden, wobei der externe Dienstleister als verlängerter Arm des auftraggebenden Unternehmens handelt und keine eigenen Entscheidungsbefugnisse über die Datenverarbeitung erhält.

Die Abgrenzung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Artikel 26 DSGVO ist entscheidend, da eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt, wenn beide Parteien die Zwecke und Mittel der Verarbeitung gemeinsam bestimmen, was über eine reine Auftragsverarbeitung hinausgeht. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt die europäischen Vorgaben durch nationale Regelungen, insbesondere bei der Verarbeitung zu verschiedenen Zwecken und bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 DSGVO, wonach Unternehmen nachweisen müssen, dass sie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten, was eine ordnungsgemäße Dokumentation der Auftragsverarbeitung unerlässlich macht.

Arten von Datenschutzvereinbarungen und deren Anwendungsbereiche

Datenschutzvereinbarungen mit externen Dienstleistern lassen sich in verschiedene Kategorien unterteilen, je nach Art der Zusammenarbeit und dem Umfang der Datenverarbeitung. Standardverträge für Cloud-Services sind heute weit verbreitet, wobei große Anbieter wie Microsoft, Google oder Amazon vorgefertigte Data Processing Agreements (DPAs) zur Verfügung stellen, die jedoch auf ihre DSGVO-Konformität geprüft und gegebenenfalls durch zusätzliche Vereinbarungen ergänzt werden müssen. Individuelle Auftragsverarbeitungsverträge kommen bei spezialisierten Dienstleistungen zum Einsatz und erfordern eine detaillierte Analyse der geplanten Datenverarbeitung sowie eine maßgeschneiderte vertragliche Gestaltung, besonders bei sensiblen Daten oder komplexen Verarbeitungsprozessen.

Rahmenvereinbarungen eignen sich für langfristige Partnerschaften mit mehreren Einzelaufträgen und schaffen einen übergeordneten rechtlichen Rahmen, der durch spezifische Leistungsbeschreibungen ergänzt wird. Konzernweite Vereinbarungen sind bei internationalen Unternehmensgruppen erforderlich und müssen zusätzlich die Binding Corporate Rules (BCR) oder Standardvertragsklauseln für internationale Datentransfers berücksichtigen. Rechtsanwalt Giel verfügt über umfassende Erfahrung in der Analyse und rechtssicheren Gestaltung aller Arten von Datenschutzvereinbarungen und unterstützt Unternehmen bei der Auswahl der passenden Vertragsform entsprechend den individuellen Anforderungen. Branchenspezifische Besonderheiten erfordern oft angepasste Vereinbarungen, da im Gesundheitswesen beispielsweise strengere Anforderungen gelten als im allgemeinen Dienstleistungssektor, und auch bei der Verarbeitung von Beschäftigtendaten besondere Vorgaben zu beachten sind.

Wesentliche Inhalte einer rechtssicheren Datenschutzvereinbarung

Eine DSGVO-konforme Datenschutzvereinbarung muss verschiedene Pflichtangaben enthalten, die in Artikel 28 Absatz 3 DSGVO detailliert aufgeführt sind. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung müssen präzise definiert werden, wobei vage Formulierungen wie „Datenverarbeitung im Rahmen der Geschäftstätigkeit“ unzureichend sind und stattdessen konkrete Verarbeitungszwecke, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen zu benennen sind. Art und Zweck der Verarbeitung erfordern eine detaillierte Beschreibung der geplanten Datenverarbeitungsschritte, die sowohl die technischen Prozesse als auch die organisatorischen Abläufe beim Dienstleister umfasst.

Kategorien personenbezogener Daten sind spezifisch aufzulisten, wobei die Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO von entscheidender Bedeutung ist. Die Weisungsgebundenheit des Auftragsverarbeiters muss eindeutig festgelegt werden, da der Dienstleister die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeiten darf und auch die Verfahren für Weisungserteilung und -dokumentation zu regeln sind. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) bilden das Herzstück jeder Datenschutzvereinbarung und müssen dem Stand der Technik entsprechen sowie angemessen sein, wobei regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen vorzusehen sind. Die Pflichten bei der Beschäftigung von Mitarbeitern des Auftragsverarbeiters umfassen Schulungsmaßnahmen, Vertraulichkeitsverpflichtungen und die Sicherstellung, dass nur befugte Personen Zugang zu den Daten erhalten.

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Die Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen ergeben sich aus Artikel 32 DSGVO und müssen in der Datenschutzvereinbarung konkret beschrieben werden. Zugangskontrollen gewährleisten, dass nur berechtigte Personen Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben, was sowohl physische Sicherungsmaßnahmen wie Zutrittskontrollen zu Serverräumen als auch logische Kontrollen wie Authentifizierungsverfahren umfasst. Zugriffskontrollen regeln, welche Daten von welchen Personen eingesehen und bearbeitet werden dürfen, wobei ein rollenbasiertes Berechtigungskonzept mit dem Grundsatz der minimalen Rechtevergabe Standard ist.

Übertragungskontrollen stellen sicher, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung nicht unbefugt gelesen, kopiert oder entfernt werden können, wofür Verschlüsselungsverfahren und sichere Übertragungskanäle unerlässlich sind. Eingabekontrollen ermöglichen die Nachverfolgung, wann welche Daten von wem eingegeben, verändert oder gelöscht wurden, wobei Logging-Mechanismen und Audit-Trails die notwendige Transparenz schaffen. Verfügbarkeitskontrollen gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten vor zufälliger Zerstörung oder Verlust durch Backup-Strategien und Disaster-Recovery-Pläne, während Trennungskontrollen sicherstellen, dass Daten verschiedener Auftraggeber getrennt verarbeitet werden, was besonders bei Multi-Tenant-Systemen von großer Bedeutung ist. Als Fachanwalt für Informationstechnologierecht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) verfügt Rechtsanwalt Giel über umfassende Expertise in der Bewertung und Vertragsgestaltung technischer Schutzmaßnahmen und unterstützt Mandanten bei der Umsetzung angemessener Sicherheitsstandards.

Internationale Datentransfers und Drittlandsübermittlungen

Bei der Beauftragung externer Dienstleister mit Sitz außerhalb der EU/des EWR sind besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten, da Kapitel V der DSGVO die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer regelt. Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission erleichtern den Datentransfer in bestimmte Drittländer, wobei aktuell solche Beschlüsse für zwölf Länder bestehen, darunter das Vereinigte Königreich, die Schweiz und Japan, was bei Dienstleistern in diesen Ländern vereinfachte Anforderungen zur Folge hat.

Standardvertragsklauseln (SCC) sind das wichtigste Instrument für Datentransfers in Länder ohne Angemessenheitsbeschluss, wobei die Europäische Kommission 2021 neue Standardvertragsklauseln veröffentlicht hat, die die alten Klauseln ablösen und eine sorgfältige Implementierung sowie regelmäßige Überprüfung erfordern. Transfer Impact Assessments (TIA) sind in bestimmten Fällen verpflichtend durchzuführen, insbesondere wenn die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland auf der Grundlage von Standardvertragsklauseln erfolgt und erhebliche Risiken für die Rechte der Betroffenen bestehen, wobei analysiert wird, ob die Gesetze des Drittlandes ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten oder zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Binding Corporate Rules (BCR) ermöglichen konzerninternen Datenaustausch, erfordern jedoch eine aufwändige Genehmigung durch die Datenschutzbehörden und sind daher nur für große Unternehmensgruppen praktikabel. USA-spezifische Regelungen haben durch das Data Privacy Framework eine neue Grundlage erhalten, wobei zertifizierte US-Unternehmen sich auf den Angemessenheitsbeschluss stützen können, jedoch die spezifischen Anforderungen erfüllen müssen. Die rechtssichere Gestaltung internationaler Datentransfers erfordert eine detaillierte Analyse der jeweiligen Konstellation und eine entsprechende vertragliche Absicherung.

Typische Fallkonstellationen mit Lösungsansätzen

In der Praxis ergeben sich verschiedene Standardsituationen, die eine datenschutzkonforme Vertragsgestaltung erfordern. IT-Outsourcing und Cloud-Services sind besonders häufige Anwendungsfälle, bei denen oft große Mengen personenbezogener Daten verarbeitet werden und die technischen Komplexitäten detaillierte Vereinbarungen erfordern, wobei die Klärung der Verantwortlichkeiten bei Sicherheitsvorfällen und die Regelung von Subunternehmerbeziehungen wichtig sind. Marketing-Dienstleister verarbeiten häufig Kundendaten für Werbezwecke, weshalb die rechtlichen Grundlagen der Verarbeitung besonders sorgfältig zu prüfen sind, da unterschiedliche Rechtsgrundlagen wie Einwilligung oder berechtigtes Interesse zur Anwendung kommen können.

Personaldienstleister haben Zugang zu sensiblen Beschäftigtendaten, wobei die besonderen Anforderungen des Beschäftigtendatenschutzes zu beachten sind und oft betriebsverfassungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Reinigungsunternehmen und Facility Management kommen oft unbeabsichtigt mit personenbezogenen Daten in Berührung, weshalb auch hier entsprechende Vorkehrungen zu treffen und Vereinbarungen abzuschließen sind. Rechtsanwälte und Steuerberater als externe Dienstleister unterliegen besonderen Verschwiegenheitspflichten, wobei die vertragliche Gestaltung die berufsrechtlichen Besonderheiten berücksichtigen muss. Wartung und Support von IT-Systemen erfordern oft Zugriff auf produktive Daten, weshalb präzise Regelungen über Art und Umfang der zulässigen Datenverarbeitung notwendig sind, wobei jede Konstellation eine individuelle rechtliche Bewertung und entsprechende vertragliche Gestaltung erfordert.

Praktische Tipps für Unternehmen

Die erfolgreiche Umsetzung von Datenschutzvereinbarungen erfordert ein systematisches Vorgehen und die Berücksichtigung praktischer Aspekte. Eine Bestandsaufnahme aller externen Dienstleister ist der erste Schritt, da viele Unternehmen überrascht sind, wie viele externe Partner Zugang zu personenbezogenen Daten haben, weshalb eine vollständige Erfassung aller Dienstleisterbeziehungen Grundvoraussetzung für eine rechtskonforme Gestaltung ist. Die Kategorisierung nach Risiko und Datenvolumen hilft bei der Priorisierung, wobei kritische Dienstleister mit Zugang zu sensiblen Daten oder großen Datenmengen zuerst angegangen werden sollten.

Standardisierung von Vertragstexten erhöht die Effizienz, da für wiederkehrende Konstellationen Musterverträge entwickelt werden können, die bei Bedarf angepasst werden. Die Dokumentation der Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DSGVO muss alle Auftragsverarbeitungen erfassen, wobei eine systematische Dokumentation auch die Vertragsgestaltung erleichtert. Die kontinuierliche Weiterentwicklung des Datenschutzrechts erfordert eine regelmäßige, mindestens jährliche Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Verträge sowie unverzügliche Anpassungen bei wesentlichen Änderungen der Datenverarbeitung oder neuen rechtlichen Entwicklungen.

Schulung der Mitarbeiter ist unerlässlich, da alle Beteiligten verstehen müssen, wann eine Datenschutzvereinbarung erforderlich ist und welche Inhalte zu beachten sind. Eine zentrale Vertragsverwaltung schafft Überblick und erleichtert die Kontrolle, wobei ein systematisches Vertragsmanagement mit Erinnerungsfunktionen für Verlängerungen und Überprüfungen empfehlenswert ist.

Aktuelle Entwicklungen im Rechtsgebiet

Das Datenschutzrecht unterliegt einer kontinuierlichen Entwicklung durch neue Rechtsprechung, Leitlinien der Aufsichtsbehörden und gesetzgeberische Initiativen. Die Rechtsprechung der Datenschutzbehörden konkretisiert die Anforderungen an Auftragsverarbeitungsverträge kontinuierlich, wobei aktuelle Bußgeldverfahren zeigen, welche Aspekte besonders kritisch bewertet werden. Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses bieten wichtige Orientierung für die praktische Umsetzung, wobei die Guidelines zu internationalen Transfers und zu Cloud-Services besonders relevant sind.

Technologische Entwicklungen wie Künstliche Intelligenz und Machine Learning stellen neue Anforderungen an die Vertragsgestaltung, während die datenschutzrechtliche Einordnung dieser Technologien noch nicht vollständig geklärt ist. Branchenspezifische Standards entwickeln sich kontinuierlich weiter, wobei Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 DSGVO an Bedeutung gewinnen und Vertragsverhandlungen erleichtern können. Internationale Entwicklungen beeinflussen die Gestaltung von Drittlandstransfers, da neue Angemessenheitsbeschlüsse und Änderungen der politischen Rahmenbedingungen kontinuierliche Anpassungen erfordern.

Das Enforcement durch Aufsichtsbehörden wird zunehmend professioneller und zielgerichteter, wobei Schwerpunktprüfungen bei bestimmten Branchen oder Technologien zu beobachten sind. Rechtsanwalt Giel verfolgt als Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzbeauftragter diese Entwicklungen kontinuierlich und berät Mandanten über aktuelle Änderungen und deren praktische Auswirkungen.

Checkliste für rechtssichere Datenschutzvereinbarungen

  • Vollständige Erfassung aller externen Dienstleister mit Datenzugang 
  • Kategorisierung der Dienstleister nach Risiko und Datenvolumen 
  • Prüfung der rechtlichen Einordnung (Auftragsverarbeitung vs. gemeinsame Verantwortlichkeit) 
  • Detaillierte Beschreibung von Gegenstand, Dauer und Zweck der Verarbeitung 
  • Spezifikation der Kategorien personenbezogener Daten und betroffener Personen 
  • Regelung der Weisungsgebundenheit und Dokumentation von Weisungen 
  • Definition angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen 
  • Vereinbarung von Löschungsfristen und Rückgabepflichten 
  • Regelung der Unterauftragsverhältnisse und Genehmigungsverfahren
  • Festlegung von Kontrollrechten und Prüfungsmodalitäten 
  • Vereinbarung von Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen 
  • Klärung der Haftung und Schadensersatzregelungen 
  • Bei internationalen Dienstleistern: Prüfung der Übermittlungsgrundlagen 
  • Berücksichtigung branchenspezifischer Anforderungen 
  • Regelung der Vertragslaufzeit und Kündigungsmodalitäten 
  • Dokumentation im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Fazit mit dezenter Handlungsaufforderung

Datenschutzvereinbarungen mit externen Dienstleistern sind ein komplexes, aber unverzichtbares Element des modernen Datenschutzmanagements, wobei die rechtlichen Anforderungen vielfältig sind und eine sorgfältige Analyse der jeweiligen Situation erfordern. Eine durchdachte Vertragsgestaltung schützt nicht nur vor rechtlichen Risiken, sondern schafft auch Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern, weshalb die Investition in rechtssichere Vereinbarungen sich langfristig auszahlt und kostspielige Nachbesserungen vermeidet.

Die kontinuierliche Weiterentwicklung des Datenschutzrechts macht eine regelmäßige, mindestens jährliche Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Verträge erforderlich sowie unverzügliche Anpassungen bei wesentlichen Änderungen der Datenverarbeitung oder neuen rechtlichen Entwicklungen. Unternehmen sollten die Gestaltung von Datenschutzvereinbarungen als strategisches Thema begreifen und entsprechende Ressourcen bereitstellen, wobei bei der komplexen Materie des Datenschutzrechts und der individuellen Gestaltung von Auftragsverarbeitungsverträgen die Unterstützung durch spezialisierte Rechtsberatung empfehlenswert ist, um rechtliche Risiken zu minimieren und praktikable Lösungen zu entwickeln.

Häufig gestellte Fragen 

Wann ist eine Datenschutzvereinbarung mit externen Dienstleistern erforderlich?

Eine Datenschutzvereinbarung ist immer dann erforderlich, wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. Dies gilt auch bei nur gelegentlichem oder geringfügigem Datenkontakt.

Was passiert bei fehlender oder mangelhafter Datenschutzvereinbarung?

Fehlende oder mangelhafte Vereinbarungen können zu Bußgeldern bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes, je nach Art des Verstoßes gegen die DSGVO, führen. Zusätzlich besteht das Risiko von Schadensersatzforderungen betroffener Personen.

Können Standardverträge großer Anbieter verwendet werden?

Standardverträge können als Grundlage dienen, müssen aber auf ihre DSGVO-Konformität geprüft und gegebenenfalls durch zusätzliche Vereinbarungen ergänzt werden. Eine individuelle Anpassung ist meist erforderlich.

Wie oft müssen Datenschutzvereinbarungen überprüft werden?

Eine regelmäßige, mindestens jährliche Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Verträge ist ratsam, zudem sollten unverzügliche Anpassungen bei wesentlichen Änderungen der Datenverarbeitung oder neuen rechtlichen Entwicklungen erfolgen.

Was ist bei internationalen Dienstleistern zu beachten?

Bei Dienstleistern außerhalb der EU/des EWR sind zusätzliche Anforderungen für internationale Datentransfers zu erfüllen. Standardvertragsklauseln oder andere geeignete Garantien sind erforderlich.

Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind besonders wichtig?

Zugangs- und Zugriffskontrollen, Verschlüsselung bei der Datenübertragung, Backup-Strategien und Logging-Mechanismen gehören zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen, die vertraglich vereinbart werden sollten.

Wie unterscheidet sich Auftragsverarbeitung von gemeinsamer Verantwortlichkeit?

Bei der Auftragsverarbeitung handelt der Dienstleister ausschließlich auf Weisung des Auftraggebers. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit bestimmen beide Parteien gemeinsam Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung.

Was muss bei der Beauftragung von Subunternehmern beachtet werden?

Subunternehmer müssen dieselben Datenschutzverpflichtungen erfüllen wie der Hauptauftragsverarbeiter. Eine schriftliche Genehmigung und entsprechende vertragliche Vereinbarungen sind erforderlich.

Welche Dokumentationspflichten bestehen?

Alle Auftragsverarbeitungen müssen im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert werden. Zusätzlich sind die Verträge und alle Weisungen zu dokumentieren und nachweisbar zu archivieren.

Wie sollte man bei einem Datenschutzvorfall vorgehen?

Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Datenschutzvorfall informieren. Klare Meldewege und Fristen müssen vertraglich geregelt sein, um die gesetzlichen Meldefristen einhalten zu können.

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