Die Digitalisierung der Arbeitswelt hat zu einer enormen Zunahme der Datenverarbeitung am Arbeitsplatz geführt. Ob E-Mail-Kommunikation, Zeiterfassungssysteme, Videoüberwachung oder die Nutzung von Firmenhandys – in modernen Unternehmen fallen täglich unzählige personenbezogene Daten an. Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, diese Datenverarbeitung rechtssicher zu gestalten.
Für Unternehmen bedeutet dies: Wer seine Mitarbeiterdaten nicht ordnungsgemäß verarbeitet, riskiert nicht nur empfindliche Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, sondern auch Schadensersatzforderungen und Imageschäden. Eine durchdachte Datenschutzvereinbarung schützt vor diesen Risiken und schafft Klarheit für alle Beteiligten.
- Das Wichtigste im Überblick
- Rechtliche Grundlagen der Datenschutzvereinbarung
- Wesentliche Inhalte einer Datenschutzinformation
- Rechte der Arbeitnehmer bei der Datenverarbeitung
- Pflichten des Arbeitgebers im Beschäftigungsverhältnis
- Typische Fallkonstellationen und Lösungsansätze
- Praktische Tipps für Arbeitgeber
- Aktuelle Entwicklungen im Beschäftigtendatenschutz
- Checkliste für rechtssichere Datenschutzvereinbarungen
- Fazit und Handlungsempfehlungen
- Häufig gestellte Fragen für Arbeitgeber
- Verwandte Themen
Das Wichtigste im Überblick
- Datenschutzvereinbarungen regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten am Arbeitsplatz nach DSGVO-Standards und schaffen Rechtssicherheit für Arbeitgeber
- Arbeitgeber müssen umfassende Informationspflichten erfüllen und dokumentieren, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt
- Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen können zu erheblichen Bußgeldern und Schadensersatzforderungen führen
Rechtliche Grundlagen der Datenschutzvereinbarung
Gesetzliche Basis und Anwendungsbereich
Die rechtlichen Grundlagen für Datenschutzvereinbarungen am Arbeitsplatz finden sich in der DSGVO, im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie in weiteren spezifischen Gesetzen und Verordnungen, die für den deutschen Arbeitsmarkt relevant sind. Artikel 6 DSGVO definiert die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Im Arbeitsverhältnis sind besonders relevant:
- Einwilligung des Arbeitnehmers (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
- Erforderlichkeit zur Erfüllung des Arbeitsvertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Berechtigte Interessen des Arbeitgebers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
Besonderheiten des Beschäftigtendatenschutzes
Der Beschäftigtendatenschutz unterscheidet sich grundlegend vom allgemeinen Datenschutzrecht. Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führt zu besonderen Schutzanforderungen. Eine wirksame Einwilligung im Arbeitsverhältnis muss besondere Herausforderungen in Bezug auf die Freiwilligkeit berücksichtigen, da das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt.
Die Einwilligung muss vollständig informiert erfolgen, das heißt der Arbeitnehmer muss über alle wesentlichen Aspekte der Datenverarbeitung aufgeklärt werden. Darüber hinaus muss die Einwilligung eindeutig und unmissverständlich erteilt werden, wobei Stillschweigen oder bereits angekreuzte Kästchen nicht ausreichen. Besonders wichtig ist auch die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung, ohne dass dem Arbeitnehmer dadurch Nachteile entstehen dürfen.
Diese Anforderungen führen dazu, dass Einwilligungen im Arbeitskontext oft problematisch sind und andere Rechtsgrundlagen wie die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers häufig vorzugswürdig sind.
Als Fachanwalt für Informationstechnologierecht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) unterstütze ich Unternehmen dabei, rechtssichere Datenschutzvereinbarungen zu entwickeln, die diese komplexen Anforderungen erfüllen und gleichzeitig praktikabel im Unternehmensalltag sind.
Wesentliche Inhalte einer Datenschutzinformation
Zweck und Umfang der Datenverarbeitung
Eine ordnungsgemäße Datenschutzinformation muss präzise definieren, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Pauschale Formulierungen sind unzulässig. Stattdessen muss für jeden Verarbeitungsvorgang eine spezifische Zweckbindung erfolgen.
Datenarten und Verarbeitungsvorgänge
Die Information muss konkret benennen, welche Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. Dabei ist zwischen verschiedenen Datenarten zu unterscheiden:
- Stammdaten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steueridentifikationsnummer
- Vertragsdaten: Arbeitsvertrag, Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub, Qualifikationen, Weiterbildungen
- Leistungsdaten: Arbeitsleistung, Fehlzeiten, Abmahnungen, Beurteilungen
- Kommunikationsdaten: E-Mail-Verkehr, Telefonate, Internet-Nutzung (soweit dienstlich)
- Gesundheitsdaten: Krankmeldungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Vorsorgeuntersuchungen
Rechte der Arbeitnehmer bei der Datenverarbeitung
Informationsrechte und Transparenz
Arbeitnehmer haben umfassende Informationsrechte bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Art. 13 und 14 DSGVO verpflichten den Arbeitgeber zur Bereitstellung folgender Informationen:
- Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Zwecke der Verarbeitung und Rechtsgrundlage
- Kategorien personenbezogener Daten
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern
- Speicherdauer oder Kriterien für deren Festlegung
- Bestehen der Betroffenenrechte
Auskunfts- und Korrekturrechte
Beschäftigte können jederzeit Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15 DSGVO). Dieses Recht umfasst auch Informationen über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der verarbeiteten Daten und die Empfänger.
Löschungsrecht und Einschränkung der Verarbeitung
Das „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO) ist im Arbeitsverhältnis jedoch beschränkt. Viele Daten müssen aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen (z.B. Lohnsteuer, Sozialversicherung) für bestimmte Zeiträume gespeichert bleiben, wie z.B. für Lohnunterlagen (bis zu 10 Jahre nach AO § 147 Abs. 3) oder für Bewerbungsunterlagen (in der Regel 6 Monate nach Ablehnung, sofern keine andere Rechtsgrundlage vorliegt).
Pflichten des Arbeitgebers im Beschäftigungsverhältnis
Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Art. 25 DSGVO verpflichtet Arbeitgeber zur Implementierung von „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“. Diese Grundsätze bedeuten, dass bereits bei der Planung und Gestaltung von Geschäftsprozessen und IT-Systemen der Datenschutz mitgedacht werden muss.
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen müssen so konfiguriert werden, dass standardmäßig nur die für den jeweiligen Zweck notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Der Arbeitgeber muss technische und organisatorische Maßnahmen implementieren, die dem Stand der Technik entsprechen und ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Dazu gehören beispielsweise Zugriffsberechtigungen, Verschlüsselungsverfahren und regelmäßige Sicherheitsupdates.
Dokumentations- und Rechenschaftspflichten
Arbeitgeber müssen die Einhaltung der DSGVO nachweisen können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Diese Rechenschaftspflicht erfordert eine umfassende Dokumentation aller Verarbeitungstätigkeiten. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO muss alle wesentlichen Informationen über die Datenverarbeitung enthalten und regelmäßig aktualisiert werden.
Zusätzlich müssen alle getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen dokumentiert und deren Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden. Bei Kontrollen durch Aufsichtsbehörden muss der Arbeitgeber jederzeit nachweisen können, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen
Bei Datenschutzverletzungen gelten strenge Meldepflichten. Verletzungen mit voraussichtlich hohem Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen müssen binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde gemeldet werden (Art. 33 DSGVO). Die Meldung muss detaillierte Angaben über Art und Umfang der Verletzung, die betroffenen Personengruppen und Datenkategorien sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen enthalten.
Zusätzlich müssen die betroffenen Personen unverzüglich benachrichtigt werden, wenn die Verletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für ihre persönlichen Rechte und Freiheiten führt. Unternehmen sollten daher Notfallpläne für den Umgang mit Datenschutzverletzungen entwickeln und regelmäßig testen.
Typische Fallkonstellationen und Lösungsansätze
E-Mail-Überwachung und Internetnutzung
Die private Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz führt regelmäßig zu datenschutzrechtlichen Problemen. Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung seiner IT-Infrastruktur, wird er zum Telekommunikationsdiensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes und unterliegt dem Fernmeldegeheimnis. In diesem Fall darf er private E-Mails und Internetaktivitäten grundsätzlich nicht überwachen oder auswerten.
Anders verhält es sich bei der rein dienstlichen Nutzung, wo eine Kontrolle der E-Mail-Kommunikation und des Internetverhaltens unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Entscheidend ist eine klare Regelung in der Datenschutzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung, die transparent definiert, ob und in welchem Umfang private Nutzung gestattet ist und welche Kontrollrechte sich der Arbeitgeber vorbehält.
Technische Lösungen wie die Trennung von privaten und dienstlichen Bereichen durch separate Benutzerkonten können hier Rechtssicherheit schaffen.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist besonders eingriffsintensiv und nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse nachweisen, das die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten überwiegt. Typische Anlässe sind der Schutz vor Diebstahl, Vandalismus oder die Überwachung besonders sicherheitsrelevanter Bereiche. Eine permanente Überwachung zur Leistungskontrolle ist dagegen grundsätzlich unzulässig.
Die Kameras müssen so positioniert werden, dass Persönlichkeitsbereiche wie Pausenräume, Toiletten oder Umkleiden nicht erfasst werden. Beschäftigte müssen über die Videoüberwachung informiert werden, idealerweise durch gut sichtbare Hinweisschilder. Die Aufzeichnungen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist, in der Regel nicht länger als 72 Stunden. Eine Auswertung der Aufnahmen ist nur bei konkreten Verdachtsmomenten oder Vorfällen zulässig.
Gesundheitsdaten und Arbeitsunfähigkeit
Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Daten nach Art. 9 DSGVO und erfordern erhöhte Schutzmaßnahmen. Bei Krankmeldungen darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur erfahren, dass und wie lange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, nicht jedoch die Diagnose oder den Grund der Erkrankung. Diese Informationen sind ausschließlich der Krankenkasse und dem behandelnden Arzt vorbehalten.
Problematisch wird es, wenn Arbeitnehmer freiwillig Angaben zu ihrer Erkrankung machen oder wenn aus den Umständen Rückschlüsse auf die Krankheitsursache möglich sind. Hier muss der Arbeitgeber besondere Vertraulichkeit wahren und darf diese Informationen nicht unbefugt weitergeben oder zu anderen Zwecken verwenden. Bei betriebsärztlichen Untersuchungen gelten ebenfalls strenge Vertraulichkeitsregeln, und das Untersuchungsergebnis darf nur in Form einer Eignungsbeurteilung an den Arbeitgeber übermittelt werden.
Praktische Tipps für Arbeitgeber
Entwicklung einer umfassenden Datenschutzstrategie
Arbeitgeber sollten eine systematische Herangehensweise bei der Entwicklung ihrer Datenschutzvereinbarungen wählen. Zunächst ist eine vollständige Bestandsaufnahme aller Verarbeitungstätigkeiten im Unternehmen erforderlich. Dabei sollten alle Abteilungen und Geschäftsprozesse berücksichtigt werden, um keine Datenverarbeitung zu übersehen.
Besonders wichtig ist die Festlegung eindeutiger Verantwortlichkeiten im Unternehmen. Wer ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zuständig? Wie werden Mitarbeiter geschult und sensibilisiert? Welche Prozesse gibt es für die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Datenschutzmaßnahmen?
Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter
Eine noch so gute Datenschutzvereinbarung nützt wenig, wenn die Mitarbeiter nicht entsprechend geschult sind. Regelmäßige Datenschutzschulungen sollten fester Bestandteil der Unternehmenskultur werden. Dabei sollten nicht nur die rechtlichen Grundlagen vermittelt, sondern auch praktische Beispiele aus dem Unternehmensalltag behandelt werden.
Mitarbeiter müssen verstehen, welche Konsequenzen Datenschutzverstöße für das Unternehmen haben können und wie sie selbst dazu beitragen können, diese zu vermeiden. Besonders wichtig ist die Sensibilisierung für den Umgang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten und für die Meldung von Datenschutzvorfällen.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Neben den formellen Datenschutzvereinbarungen müssen Arbeitgeber angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) implementieren. Diese umfassen unter anderem Zugriffskontrollen, Verschlüsselungsverfahren, regelmäßige Sicherheitsupdates und Backup-Strategien.
Besonders wichtig ist auch die Pseudonymisierung und Anonymisierung von Daten, wo immer dies möglich ist. Viele Auswertungen und Analysen können durchgeführt werden, ohne dass dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen.
Aktuelle Entwicklungen im Beschäftigtendatenschutz
Homeoffice und mobile Arbeit
Die Corona-Pandemie hat zu einem massiven Anstieg von Homeoffice und mobiler Arbeit geführt und neue datenschutzrechtliche Herausforderungen geschaffen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass auch außerhalb der Betriebsstätte ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Dies betrifft sowohl die technische Ausstattung als auch organisatorische Maßnahmen.
Private WLAN-Netzwerke im Homeoffice sind oft weniger sicher als die Unternehmens-IT, weshalb VPN-Verbindungen und Verschlüsselungstechnologien besondere Bedeutung erlangen. Auch die räumliche Trennung von beruflicher und privater Sphäre kann problematisch werden, etwa wenn Familienmitglieder versehentlich Einblick in vertrauliche Arbeitsdokumente erhalten.
Datenschutzvereinbarungen müssen daher spezielle Regelungen für die mobile Arbeit enthalten und klare Vorgaben für den Umgang mit Firmendaten außerhalb des Büros definieren.
Künstliche Intelligenz und Algorithmen
Der Einsatz von KI-Systemen und Algorithmen in der Personalverwaltung nimmt stetig zu und wirft neue datenschutzrechtliche Fragen auf. Automatisierte Bewerbungsauswahlverfahren, Leistungsbeurteilungen durch Algorithmen oder KI-gestützte Personalplanung sind bereits heute Realität in vielen Unternehmen.
Diese Systeme verarbeiten häufig große Mengen personenbezogener Daten und können zu Diskriminierung oder unfairen Entscheidungen führen. Die DSGVO gewährt Betroffenen in Art. 22 das Recht, nicht einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden.
Unternehmen müssen daher transparente Informationen über den Einsatz von KI-Systemen bereitstellen und sicherstellen, dass menschliche Überprüfung und Intervention möglich bleiben. Die Entwicklung angemessener Algorithmen-Governance und die regelmäßige Überprüfung auf Bias und Diskriminierung werden zu zentralen Aufgaben des Beschäftigtendatenschutzes.
Betriebsvereinbarungen als Alternative
Betriebsvereinbarungen können eine Alternative oder Ergänzung zu individuellen Datenschutzvereinbarungen darstellen und gewinnen in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Sie haben den Vorteil, dass sie kollektiv zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt werden und damit das Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien ausgleichen können.
Betriebsvereinbarungen können detaillierte Regelungen für spezifische Bereiche wie Videoüberwachung, E-Mail-Kontrolle oder die Nutzung von Tracking-Systemen enthalten. Sie bieten auch die Möglichkeit, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen und Kontrollmechanismen zu etablieren.
Rechtlich sind Betriebsvereinbarungen als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung anerkannt, sofern sie den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Insbesondere müssen sie hinreichend bestimmt sein und dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die Kombination aus individuellen Datenschutzvereinbarungen und kollektiven Betriebsvereinbarungen kann einen umfassenden und ausgewogenen Datenschutz im Unternehmen gewährleisten.
Checkliste für rechtssichere Datenschutzvereinbarungen
Formelle Anforderungen
- Schriftliche Vereinbarung oder elektronische Form mit qualifizierter Signatur
- Klare und verständliche Sprache
- Vollständige Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Datum des Vertragsschlusses
- Unterschrift beider Parteien
Inhaltliche Anforderungen
- Konkrete Beschreibung der Verarbeitungszwecke
- Auflistung der verarbeiteten Datenkategorien
- Benennung der Rechtsgrundlagen
- Speicherfristen oder Löschkriterien
- Empfänger oder Empfängerkategorien
- Hinweis auf Betroffenenrechte
- ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Wichtiger Hinweis zur regelmäßigen Überprüfung
Wichtig ist eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Datenschutzvereinbarungen, um Änderungen in der Rechtslage (z.B. Änderungen der DSGVO oder des BDSG), im Unternehmen (z.B. Einführung neuer Technologien) oder in den Verarbeitungszwecken Rechnung zu tragen. Dies gewährleistet die fortlaufende Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und schützt sowohl die Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Datenschutzvereinbarungen sind ein unverzichtbares Instrument für rechtssichere Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis. Sie schaffen Transparenz, definieren Rechte und Pflichten und helfen dabei, datenschutzrechtliche Risiken zu minimieren.
Arbeitgeber sollten ihre Datenschutzvereinbarungen regelmäßig überprüfen und an aktuelle rechtliche Entwicklungen anpassen. Eine proaktive Herangehensweise schützt nicht nur vor Bußgeldern und Schadensersatzforderungen, sondern stärkt auch das Vertrauen der Mitarbeiter und die Reputation des Unternehmens.
Bei komplexen datenschutzrechtlichen Fragestellungen empfiehlt es sich, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Als Fachanwalt für Informationstechnologierecht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter biete ich umfassende Beratung in allen Fragen des Beschäftigtendatenschutzes. Ich verfüge über langjährige Erfahrung in der Gestaltung rechtssicherer Datenschutzvereinbarungen und unterstütze Unternehmen bei der Umsetzung datenschutzkonformer Lösungen.
Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung zu Ihren datenschutzrechtlichen Anliegen. Ich helfe Ihnen dabei, rechtssichere Lösungen für Ihre individuellen Anforderungen zu entwickeln.
Häufig gestellte Fragen für Arbeitgeber
Sind Datenschutzvereinbarungen mit Mitarbeitern gesetzlich vorgeschrieben?
Datenschutzvereinbarungen als separates Dokument sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch müssen Sie als Arbeitgeber besondere Arbeitsverhältnisse wie Home Office oder mobile Office inhaltlich ausgestalten, so dass keine Unklarheiten offen bleiben. Auch Einwilligungen von Mitarbeitern sollten aus Nachweisgründen schriftlich abgefasst werden.
Welche Rechtsgrundlagen kann ich für die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten nutzen?
Als Arbeitgeber können Sie verschiedene Rechtsgrundlagen nutzen: die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die meisten arbeitsvertraglichen Zwecke, berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) für bestimmte Überwachungsmaßnahmen oder gesetzliche Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) für Lohnbuchhaltung und Steuern. Einwilligungen sind aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses oft problematisch.
Was droht bei Verstößen gegen die DSGVO im Beschäftigungsverhältnis?
Verstöße können zu erheblichen Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes führen. Zusätzlich sind Schadensersatzforderungen der betroffenen Mitarbeiter möglich. Auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen durch Betriebsräte oder negative Auswirkungen auf das Betriebsklima sind denkbar.
Wie lange darf ich Mitarbeiterdaten speichern?
Die Speicherdauer richtet sich nach dem Verarbeitungszweck und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Lohnunterlagen müssen beispielsweise bis zu 10 Jahre nach AO § 147 Abs. 3 aufbewahrt werden, Bewerbungsunterlagen abgelehnter Kandidaten in der Regel nur 6 Monate. Nach Ablauf der Fristen müssen die Daten gelöscht werden, es sei denn, andere Rechtsgrundlagen rechtfertigen die weitere Speicherung.
Darf ich die E-Mails meiner Mitarbeiter überwachen?
Das hängt davon ab, ob Sie private E-Mail-Nutzung erlauben. Bei rein dienstlicher Nutzung ist eine Kontrolle grundsätzlich zulässig, wenn Sie Ihre Mitarbeiter darüber informiert haben. Erlauben Sie private Nutzung, werden Sie zum Telekommunikationsdiensteanbieter und dürfen private Inhalte nicht überwachen. Eine klare Regelung in Ihrer IT-Richtlinie ist daher unerlässlich.
Kann ich Videoüberwachung am Arbeitsplatz einsetzen?
Videoüberwachung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen (z.B. Diebstahlschutz), Ihre Mitarbeiter informieren und Persönlichkeitsbereiche respektieren. Eine permanente Leistungskontrolle durch Kameras ist unzulässig. Die Aufzeichnungen dürfen meist nur 72 Stunden gespeichert werden.
Was muss ich bei Homeoffice und mobiler Arbeit beachten?
Sie müssen sicherstellen, dass auch außerhalb des Büros ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Dazu gehören sichere VPN-Verbindungen, verschlüsselte Datenübertragung und klare Regelungen zum Umgang mit Firmendaten zu Hause. Ihre Datenschutzvereinbarung sollte spezielle Bestimmungen für mobile Arbeit enthalten.
Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?
Ein Datenschutzbeauftragter ist ab 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, oder bei besonders risikoreichen Verarbeitungen vorgeschrieben. Auch bei kleineren Unternehmen kann ein externer Datenschutzbeauftragter sinnvoll sein, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Wie gehe ich mit Auskunftsersuchen von Mitarbeitern um?
Mitarbeiter haben das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten Daten. Sie müssen binnen eines Monats kostenfrei und vollständig antworten. Die Auskunft sollte alle verarbeiteten Daten, Verarbeitungszwecke, Empfänger und Speicherfristen umfassen. Eine strukturierte Vorbereitung und Dokumentation aller Datenverarbeitungen erleichtert die Bearbeitung solcher Anfragen.
Kann ich Gesundheitsdaten meiner Mitarbeiter verarbeiten?
Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert und dürfen nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden. Bei Krankmeldungen erhalten Sie nur die Information über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer, nicht die Diagnose. Für betriebsärztliche Untersuchungen oder Gefährdungsbeurteilungen gelten spezielle Regelungen, die eine rechtssichere Verarbeitung ermöglichen können.