Bussgeldrechner

Verwenden Sie den nachfolgenden DSGVO-Bußgeldrechner, um die voraussichtliche Höhe des zu erwartenden Bußgeldes einer Aufsichtsbehörde gegen einen DSGVO-Verstoß zu berechnen. Die Benutzung des Rechners ist völlig anonym. Auf Wunsch können die Daten am Ende der Abfrage zur weiteren Beratung an Rechtsanwalt Giel weitergeleitet werden. Die Inhalte des Rechnern basieren auf dem Bußgeldkonzept der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Stand 14.10.2019.

Die Größenklassen richten sich nach dem gesamten weltweit erzielten Vorjahresumsatz der Unternehmen (vgl. Art. 83 Abs. 4 bis 6 DS-GVO).

Ihr umsatzabhängiger Tagessatz:

Beispiele für formelle Verstöße

  • Verstoß gegen "Privacy by default" und "privacy by design"
  • Verstoß gegen Pflichten als "Gemeinsam Verantwortlicher"
  • Verstoß gegen Pflichten aus Auftragsverarbeitungsvertrag
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nicht vorhanden/unrichtig
  • Sicherheit der Verarbeitung (Technisch Organisatorische Maßnahmen) nicht vorhanden/unzureichend
  • Datenschutzverstoß nicht gemeldet
  • Betroffene Person nach Datenschutzverstoß nicht informiert
  • Datenschutz-Folgenabschätzung nicht/nicht richtig
  • Vorherige Konsultation nicht/nicht richtig
  • Datenschutzbeauftragter nicht benannt/gemeldet

  • Beispiele für materielle Verstöße

  • Keine Rechtsgrundlage für Verarbeitung
  • Einwilligung fehlt/falsch eingeholt
  • Sensible Daten unrichtig verarbeitet
  • Rechte der Betroffenen nicht beachtet/nicht vollständig erfüllt
  • Daten unrichtig an Drittland übermittelt
  • Beschäftigtendaten unrichtig verarbeitet
  • Nichtbefolgung einer Anweisung der Datenschutzaufsicht hinsichtlich Datenübermittlung



  • Möglicher ungefährer Bußgeldrahmen je Verstoß


    Der hier genannte Rahmen wird sodann anhand der Kriterien des Art. 83 Absatz 2 DSGVO angepasst. Dort können folgende Umstände für eine Erhöhung oder eine Verringerung herangezogen werden:

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
  • Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
  • jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
  • Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
  • etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
    Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;

  • Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
  • Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
  • Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;
  • Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
  • jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.


  • Wünschen Sie eine individuelle Beratung zu DSGVO Verstößen oder Bußgeldern, können Sie hier gleich Kontakt mit Rechtsanwalt Giel aufnehmen.

    Ihre Daten werden gemäß meiner Datenschutzerklärung erhoben und verwendet.

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