Zoom datenschutzkonform im Unternehmen einsetzen

Professionelle Beratung zur DSGVO-konformen Nutzung von Zoom – auch per Telefon oder Videokonferenz

DSGVO-konforme Zoom-Konfiguration für Ihr Unternehmen
Datenschutzbeauftragter (TÜV) mit IT-Rechtskompetenz
Schnelle Rückmeldung innerhalb eines Werktags
zoom datenschutzkonform einsetzen​

Zoom rechtssicher nutzen

Nutzen Sie Zoom für Videokonferenzen und fragen Sie sich, ob Ihr Unternehmen dabei alle Datenschutzanforderungen erfüllt? Sind Sie unsicher, welche Einstellungen Sie vornehmen müssen, um die DSGVO einzuhalten?
Als Unternehmen tragen Sie die Verantwortung dafür, dass personenbezogene Daten Ihrer Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner während Videokonferenzen geschützt werden. Die Datenschutz-Grundverordnung stellt klare Anforderungen an den Einsatz von Videokonferenz-Tools wie Zoom.
Ich unterstütze Sie dabei, Zoom rechtskonform in Ihrem Unternehmen zu nutzen. Mit meiner Qualifikation als Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Fachanwalt für IT-Recht begleite ich Sie durch alle notwendigen Schritte.
Die rechtssichere Nutzung von Zoom schützt Ihr Unternehmen vor Bußgeldern und Abmahnungen. Gleichzeitig schaffen Sie Vertrauen bei Ihren Geschäftspartnern und Kunden.
Gemeinsam entwickeln wir eine Lösung, die Datenschutz nicht als Hindernis versteht, sondern als sinnvolle Absicherung für Ihre digitale Kommunikation. Meine Beratung erfolgt bundesweit – per Telefon, Videokonferenz oder E-Mail.

Leistungen

  • Rechtliche Bewertung Ihrer aktuellen Zoom-Nutzung
  • Erstellung eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) mit Zoom
  • DSGVO-konforme Konfiguration der Zoom-Einstellungen
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für Zoom-Nutzung
  • Schulung Ihrer Mitarbeiter zum datenschutzkonformen Umgang mit Zoom
  • Erstellung von Datenschutzhinweisen für Zoom-Teilnehmer
  • Prüfung alternativer Videokonferenz-Tools
  • Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter

Detaillierte Leistungsbeschreibungen

Rechtliche Bewertung Ihrer aktuellen Zoom-Nutzung

Ich analysiere, wie Zoom derzeit in Ihrem Unternehmen eingesetzt wird. Dabei prüfe ich, welche Zoom-Version Sie nutzen und welche Daten dabei verarbeitet werden. Ich bewerte, ob Ihre aktuelle Nutzung den Anforderungen der DSGVO entspricht. Sie erhalten eine verständliche Einschätzung der rechtlichen Situation. Ich zeige Ihnen konkret auf, wo Handlungsbedarf besteht. Diese Bewertung bildet die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen. Dabei berücksichtige ich die Besonderheiten Ihrer Branche. Ich erkläre Ihnen, welche Risiken mit der Zoom-Nutzung verbunden sind. Am Ende wissen Sie genau, wo Sie stehen und was zu tun ist.

Erstellung eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) mit Zoom

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist nach Art. 28 DSGVO zwingend erforderlich, wenn Sie Zoom nutzen. Zoom verarbeitet als Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag. Dieser Vertrag regelt die Pflichten von Zoom und schützt Ihr Unternehmen rechtlich ab. Ich unterstütze Sie beim Abschluss des AVV mit Zoom. Sie erhalten eine Prüfung der Vertragsbedingungen aus datenschutzrechtlicher Sicht. Ich erkläre Ihnen, welche Regelungen wichtig sind und worauf Sie achten müssen. Der AVV muss vor Beginn der Datenverarbeitung abgeschlossen werden. Ich stelle sicher, dass alle erforderlichen Inhalte enthalten sind. Sie können Zoom dann rechtssicher einsetzen.

DSGVO-konforme Konfiguration der Zoom-Einstellungen

Die richtigen Einstellungen sind entscheidend für die datenschutzkonforme Nutzung von Zoom. Ich zeige Ihnen, welche Funktionen Sie aktivieren oder deaktivieren sollten. Dabei geht es um Aspekte wie Aufzeichnungen, Cloud-Speicherung oder die Übermittlung von Daten in Drittländer. Sie erhalten eine konkrete Anleitung für Ihre Zoom-Konfiguration. Ich erkläre Ihnen, wie Sie die Datenschutz-Einstellungen optimal anpassen. Diese Konfiguration reduziert die Datenweitergabe auf das notwendige Minimum. Besonders wichtig ist die Frage der Datenübermittlung in die USA. Ich berate Sie zu den aktuellen rechtlichen Entwicklungen. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Unternehmen.

Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für Zoom-Nutzung

Bei bestimmten Formen der Zoom-Nutzung kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich sein. Dies gilt besonders, wenn Sie sensible Daten besprechen oder große Personengruppen regelmäßig überwachen. Eine DSFA dokumentiert die Risiken und zeigt geeignete Schutzmaßnahmen auf. Ich prüfe, ob in Ihrem Fall eine DSFA notwendig ist. Falls ja, erstelle ich diese für Sie. Die DSFA zeigt den Aufsichtsbehörden, dass Sie verantwortungsvoll mit den Risiken umgehen. Sie erhalten ein strukturiertes Dokument, das alle Anforderungen erfüllt. Die DSFA schützt Ihr Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen. Sie können nachweisen, dass Sie die Datenschutzrisiken ernst nehmen.

Schulung Ihrer Mitarbeiter zum datenschutzkonformen Umgang mit Zoom

Ihre Mitarbeiter müssen wissen, wie sie Zoom datenschutzkonform nutzen. Ich biete praxisorientierte Schulungen an – vor Ort in Ihrem Unternehmen oder als Webinar. Die Teilnehmer lernen, welche Einstellungen wichtig sind und welche Fehler sie vermeiden sollten. Die Schulung ist auf Ihre betrieblichen Abläufe zugeschnitten. Ich erkläre verständlich, ohne juristisches Fachchinesisch. Ihre Mitarbeiter verstehen danach, warum Datenschutz wichtig ist und wie sie ihn im Alltag umsetzen. Nach der Schulung können Ihre Mitarbeiter Zoom rechtssicher verwenden. Sie wissen, wann sie eine Aufzeichnung ankündigen müssen. Das Risiko von Datenschutzverstößen sinkt deutlich.

Prüfung alternativer Videokonferenz-Tools

Zoom ist nicht die einzige Lösung für Videokonferenzen. Je nach Ihren Anforderungen können alternative Tools besser geeignet sein. Ich prüfe für Sie, welche datenschutzfreundlichen Alternativen es gibt. Sie erhalten eine vergleichende Bewertung verschiedener Videokonferenz-Systeme. Ich zeige Ihnen die jeweiligen Vor- und Nachteile aus Datenschutzsicht auf. Dabei berücksichtige ich auch praktische Aspekte wie Benutzerfreundlichkeit und Funktionsumfang.

Erstellung von Datenschutzhinweisen für Zoom-Teilnehmer

Teilnehmer an Zoom-Meetings haben Informationsrechte nach Art. 13 DSGVO. Sie müssen transparent darüber informiert werden, welche Daten verarbeitet werden. Diese Information erfolgt über Datenschutzhinweise, die Sie den Teilnehmern zur Verfügung stellen. Ich erstelle für Sie rechtssichere Datenschutzhinweise. Diese enthalten alle erforderlichen Informationen in verständlicher Form. Sie können die Hinweise direkt verwenden – als Text für Einladungen oder als separates Dokument. Die Datenschutzhinweise passe ich an Ihre spezifische Zoom-Nutzung an. Ich erkläre Ihnen, wie Sie diese den Teilnehmern zugänglich machen. Damit erfüllen Sie Ihre Informationspflichten vollständig.

Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter

Als Datenschutzbeauftragter (TÜV) betreue ich Ihr Unternehmen umfassend in allen Datenschutzfragen. Die datenschutzkonforme Nutzung von Zoom ist dann nur ein Baustein meiner Tätigkeit. Sie erhalten einen verlässlichen Ansprechpartner für alle Datenschutzthemen. Ich übernehme die kontinuierliche Betreuung Ihres Unternehmens. Dazu gehört die Prüfung neuer Tools und Prozesse aus Datenschutzsicht. Sie profitieren von meiner Qualifikation als Datenschutz-Auditor (DGI) und meiner Erfahrung.

Beratungsprozess

Erstberatung

Kontaktieren Sie mich per Telefon oder über das Kontaktformular. In einem Erstgespräch besprechen wir Ihre Situation und klären Ihren konkreten Beratungsbedarf. Dieser erste Austausch ist für Sie kostenfrei.

Analyse und Beratung

Ich analysiere Ihre aktuelle Zoom-Nutzung und erstelle eine rechtliche Bewertung. Die Beratung erfolgt  – persönlich, per Telefon, Videokonferenz oder E-Mail, ganz nach Ihren Präferenzen. Sie erhalten verständliche Handlungsempfehlungen ohne juristisches Fachchinesisch.

Umsetzung und Begleitung

Ich unterstütze Sie bei der praktischen Umsetzung aller notwendigen Maßnahmen. Sie erhalten alle erforderlichen Dokumente und konkrete Anleitungen. Auch nach Abschluss der Erstberatung stehe ich Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Portrait des Rechtsanwalt Giel

Kanzlei

Als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) verfüge ich über die notwendige Expertise für die rechtssichere Nutzung digitaler Tools.
Ich habe die Zertifizierung zum Datenschutz-Auditor (DGI) absolviert und bilde mich kontinuierlich fort. Meine Qualifikation als Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) ermöglicht es mir, rechtliche Anforderungen mit betriebswirtschaftlichen Überlegungen zu verbinden.
Ich arbeite mit modernen Kommunikationsmitteln wie Videokonferenzen und verschlüsselter E-Mail-Kommunikation. Dadurch sind persönliche Treffen vor Ort nicht zwingend erforderlich.
Meine Mandanten schätzen die schnelle Reaktionszeit und die persönliche Betreuung. Ich arbeite nicht nach dem Prinzip der Massenabfertigung, sondern nehme mir Zeit für jedes Unternehmen. Rückmeldungen erhalten Sie in der Regel innerhalb eines Werktags.
Mein Ansatz ist pragmatisch und lösungsorientiert. Ich sehe Datenschutz nicht als Hindernis, sondern als sinnvolle Absicherung. 
Die Zusammenarbeit gestalte ich so effizient wie möglich. Ich nutze moderne Software und digitale Prozesse, ohne dabei die persönliche Note zu verlieren. Sie haben einen festen Ansprechpartner, der Ihre Situation kennt.

Ihre Vorteile

Die Zusammenarbeit mit einem auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt bringt mehrere Vorteile. Sie erhalten rechtliche Beratung und praktische Umsetzungshilfe aus einer Hand. Ich verstehe sowohl die technischen als auch die juristischen Aspekte von Videokonferenz-Tools.
Als Fachanwalt für IT-Recht kenne ich die aktuellen rechtlichen Entwicklungen. Ich verfolge die Rechtsprechung zu Videokonferenzen und Datentransfers in Drittländer. Dieses Wissen fließt direkt in meine Beratung ein.
Meine Zertifizierung als Datenschutzbeauftragter (TÜV) belegt die fachliche Kompetenz im Datenschutzrecht. Ich kenne die Anforderungen der Aufsichtsbehörden und weiß, worauf sie bei Prüfungen achten. Das schützt Sie vor unangenehmen Überraschungen.

Häufig gestellte Fragen

Ist die NutzIst die Nutzung von Zoom grundsätzlich DSGVO-konform möglich?ung von Zoom grundsätzlich DSGVO-konform möglich?

Ja, Zoom kann DSGVO-konform genutzt werden, wenn Sie die richtigen Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags mit Zoom sowie die richtige Konfiguration der Datenschutz-Einstellungen. Sie müssen die Teilnehmer über die Datenverarbeitung informieren und deren Einwilligung einholen, wenn erforderlich. Mit der richtigen Beratung können Sie Zoom rechtssicher einsetzen. Ich unterstütze Sie dabei, alle notwendigen Schritte umzusetzen.

Welche Zoom-Version ist aus Datenschutzsicht empfehlenswert?

Für Unternehmen in Deutschland ist grundsätzlich die Business-Version von Zoom zu empfehlen. Diese bietet erweiterte Datenschutz-Einstellungen und ermöglicht den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags. 

Muss ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit Zoom abschließen?

Ja, ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO ist erforderlich. Zoom verarbeitet als Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag. Der AVV regelt die Verantwortlichkeiten und Pflichten von Zoom als Auftragsverarbeiter. Zoom stellt einen Standard-AVV bereit, den Sie als Unternehmenskunde abschließen können. Ich prüfe den Vertrag für Sie und erkläre die wichtigsten Punkte.

Welche Informationspflichten habe ich gegenüber Meeting-Teilnehmern?

Sie müssen Teilnehmer nach Art. 13 DSGVO transparent über die Datenverarbeitung informieren. Dazu gehören Angaben zum Verantwortlichen, zum Zweck der Verarbeitung und zur Rechtsgrundlage. Sie müssen erklären, welche Daten erfasst werden und wie lange diese gespeichert werden. Auch Informationen zu Empfängern der Daten und zu Betroffenenrechten sind erforderlich. Die Informationen sollten vor Beginn des Meetings verfügbar sein. Ich erstelle für Sie rechtskonforme Datenschutzhinweise, die Sie verwenden können.

Brauche ich eine Einwilligung der Teilnehmer für Zoom-Meetings?

Das kommt auf den Kontext an. Für normale Geschäftsmeetings mit Mitarbeitern oder Geschäftspartnern ist meist keine Einwilligung erforderlich. Hier greift oft Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) oder lit. b DSGVO (Vertragserfüllung). Bei Aufzeichnungen von Meetings ist jedoch fast immer eine Einwilligung notwendig. Auch bei Meetings mit sensiblen Inhalten sollten Sie eine Einwilligung einholen.

Können Sie Unternehmen in ganz Deutschland beraten?

Ja, ich betreue Mandanten in ganz Deutschland. Die Beratung erfolgt bequem per Telefon, Videokonferenz oder E-Mail. Persönliche Treffen vor Ort sind nicht zwingend erforderlich. Diese digitale Arbeitsweise hat sich bewährt und spart Ihnen Zeit und Kosten. Ich nutze sichere Kommunikationswege wie verschlüsselte E-Mails. Viele meiner Mandanten habe ich noch nie persönlich getroffen – die Zusammenarbeit funktioniert trotzdem hervorragend. Sie erhalten die gleiche Beratungsqualität wie bei einem lokalen Anwalt.

Wie lange dauert die Umsetzung der Datenschutz-Maßnahmen für Zoom?

Das hängt vom Umfang der erforderlichen Maßnahmen ab. Eine grundlegende rechtliche Bewertung und Konfigurationsberatung kann innerhalb weniger Tage erfolgen. Die Erstellung eines AVV und von Datenschutzhinweisen benötigt ebenfalls nur kurze Zeit. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung oder Mitarbeiterschulungen erfordern mehr Zeit. In der Regel können Sie innerhalb von wenigen Wochen alle wesentlichen Schritte umsetzen. Ich passe das Tempo an Ihre Bedürfnisse an.

Was kostet die Beratung zur datenschutzkonformen Zoom-Nutzung?

Die Kosten hängen vom Umfang der Beratung ab. Ein Erstgespräch biete ich immer an. Für eine rechtliche Ersteinschätzung mit Konfigurationsberatung können Sie mit einem überschaubaren Betrag rechnen. Umfangreichere Leistungen wie die Erstellung einer DSFA oder Mitarbeiterschulungen werden entsprechend berechnet. Ich biete ein sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis im Vergleich zu größeren Kanzleien. Im Erstgespräch besprechen wir Ihren Bedarf und ich nenne Ihnen einen transparenten Preis. Sie haben volle Kostenkontrolle ohne versteckte Gebühren.

Was passiert, wenn ich Zoom ohne ausreichende Datenschutz-Maßnahmen nutze?

Ohne angemessene Datenschutz-Maßnahmen riskieren Sie Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden. Zusätzlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Datenschutzverbände. Auch Reputationsschäden sind möglich, wenn Datenschutzverstöße bekannt werden. Der Aufwand für nachträgliche Korrekturen ist meist größer als präventive Maßnahmen. Mit meiner Beratung schützen Sie Ihr Unternehmen vor diesen Risiken.

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